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Tipp: Besteuerung Privatverbrauch vermeiden

Umsatzsteuer bei Altanlagen:

Grundsätzlich unterliegen die Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) der Umsatzsteuer. Vermieden werden kann dies i. d. R. durch Inanspruchnahme der sog. Kleinunternehmerregelung, sofern die Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 22.000 € betrugen und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen. Dies ist bei kleineren und mittleren PV-Anlagen, die auf Privathäusern installiert sind, regelmäßig der Fall. Jedoch ist in der Praxis die Kehrseite der Medaille zu beachten: Als Kleinunternehmer können Sie keine Vorsteuern aus den Rechnungen für die Anschaffung der PV-Anlage und den Installationskosten geltend machen. Daher wurde in der Praxis folgendes Modell zur steuerlichen Optimierung der Anschaffung einer PV-Anlage empfohlen:

  • Die Kleinunternehmerregelung wurde nicht in Anspruch genommen und freiwillig zur regulären Besteuerung optiert;
  • Dadurch wurden entsprechende Einspeisungen bei dem Energieversorger zwar mit 19 % MwSt. belastet, gleichzeitig steht dem Unternehmer jedoch ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und Installation der PV-Anlage zu;
  • An diese Option zur Regelbesteuerung ist man für fünf Jahre gebunden, erst nach Ablauf dieser Frist kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen.

Umsatzsteuer bei Neuanlagen:

Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung sowie die Installation der Module einschließlich aller notwendigen Bestandteile bestimmter PV-Anlagen, inklusive des Stromspeichers und wesentlicher Komponenten (z.B. Wechselrichter), wurde zum 1. Januar diesen Jahres auf 0 % herabgesenkt. Damit entfällt praktisch die Umsatzsteuer und der Nettobetrag der Rechnung entspricht dem Bruttobetrag.

Achtung: Diese Neuregelung gilt nur für

  • PV-Anlagen auf/in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen oder
  • PV-Anlagen auf/an öffentlichen Gebäuden oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden.
  • Aus Vereinfachungsgründen gelten die Voraussetzungen des Gebäudes als erfüllt, wenn die Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt,

Folge: Durch diese Änderung gibt es keinen Grund mehr, als Betreiber einer begünstigten PV-Anlage auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Regelbesteuerung zu wählen.

Unentgeltliche Wertabgabe

Grundsätzlich ist der Direktverbrauch des Stroms einer unternehmerisch genutzten Anlage eine sog. unentgeltliche Wertabgabe. D. h. der für private Zwecke selbst verbrauchte Strom wird einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt.

Hatten Sie nun für eine Altanlage nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, mussten Sie daher den Selbstverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe mit 19 % MwSt. belasten.

Achtung: Als Bemessungsgrundlage für den privat verbrauchten Strom wurde hierbei der (fiktive) Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes angenommen, also im Endeffekt die Strompreise der örtlichen Energieversorger und nicht der deutlich geringere Selbstkostenpreis.

Für Neuanlagen (Anschaffung nach dem 31.12.2022) entfällt hingegen die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, da faktisch aus der Lieferung der Anlage auch keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden – der Steuersatz belief sich ja auf 0 %.

NEU: Entnahmemöglichkeit für Altanlagen

Soll die Versteuerung der Privatentnahme vermieden werden, ermöglicht nun die Finanzverwaltung die Entnahme der PV-Anlage in das sog. Privatvermögen des Unternehmers. Diese ist eigentlich nur in den Fällen möglich, in denen mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische also private Zwecke verwendet. Dies wird in der Praxis nur selten der Fall sein.

Doch die Finanzämter zeigen sich großzügig: Der Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug oder den Betrieb einer Wärmepumpe erfüllt werden. Wesentlich ist, dass weder Fahrzeug noch Wärmepumpe wiederum dem Unternehmen zugeordnet wurden und aus deren Lieferung also Vorsteuer durch den Betreiber der PV-Anlage in Anspruch genommen wurde.

Damit kann praktisch in den obigen Fällen ohne weiteren Nachweis des Umfangs der privaten Stromnutzung die Besteuerung des privaten Stromverbrauchs vermieden werden. Und es kommt noch besser: Erklärt man gegenüber dem Finanzamt die Entnahme der PV-Anlage in das Privatvermögen bis zum 11.1.2024 dann braucht bereits im gesamten Jahr 2023 keine unentgeltliche Wertabgabe besteuert werden – das sind doch einmal hoch erfreuliche Nachrichten für viele PV-Anlagen-Betreiber!

Beachten Sie: Unabhängig von der Erklärung der Entnahme in das Privatvermögen sind Sie als Betreiber einer Altanlage an die Option zur Regelbesteuerung (keine Inanspruchnahme Kleinunternehmerregelung, s. o.) gebunden. Einspeisungen in das Versorgernetz sind daher weiterhin steuerpflichtig.

Das Jahr 2023 stand im Zeichen der Diskussionen um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bzw. vereinfacht Heizungsgesetz. Die (politischen) Diskussionen wurden hier teilweise lautstark und polemisch geführt. Doch was kommt nun auf Hausbesitzer im Jahr 2024 konkret zu? Nachfolgend geben wir Antworten auf aktuelle Fragen.

Regelungen für Bestandsimmobilien

Wichtig ist festzuhalten: Das GEG sieht keine Pflicht zum Austausch bestehender Heizungsanlagen in Bestandsimmobilien vor. Geregelt wird für Bestandimmobilien unter welchen Voraussetzungen Gebäudeeigentümer eine defekte Öl- oder Gasheizung austauschen müssen oder reparieren und weiterhin betreiben dürfen.

Hiernach ist zu unterscheiden:

  • Ist die defekte Heizung älter als 30 Jahre, muss sie zwingend ausgetauscht werden.
  • Ist sie jünger als 30 Jahre, darf sie repariert und (bis zu einem Alter von maximal 30 Jahren sowie bis spätestens 2045) weiterhin betrieben werden.

Investitionen in neue Heizungsanlagen

Insbesondere für Vermieter stellt sich aufgrund einer umfassenden Förderung entsprechender Modernisierungsmaßnahmen die Frage, ob aktuell in neue Heizungsanlagen investiert werden soll.

Hierbei ist zu beachten, dass das GEG nur eine begrenzte Umlagefähigkeit solcher Aufwendungen zulässt:

Aufwendungen für Modernisierungsarbeiten können zwar grundsätzlich über eine Modernisierungsumlage an den Mieter weiterbelastet werden, jedoch sieht das GEG eine Begrenzung auf 0,50 € pro Quadratmeter und Monat vor.

Vermieter müssen dabei im ersten Schritt alle Förderungen von den Gesamtkosten der Modernisierung abziehen. Nur der verbleibende Anteil dient dann als Ausgangswert für die Bemessung der Modernisierungsumlage. Ausgehend von diesem Ausgangswert  dürfen Mieten dann pro Jahr maximal um 10 % Wertes erhöht werden.

Hinweis: Daneben bestehen umfassende steuerliche Regelungen bei Erwerb und/oder Sanierung von Wohnimmobilien. Gerne zeigen wir Ihnen hier die für Sie steueroptimalen Möglichkeiten der Förderung in einem persönlichen Gespräch auf.

Regelungen für Neubauten

Wer ab 1.1.2024 einen Bauantrag stellt, muss seine Immobilie grundsätzlich so beheizen, dass ein Betrieb der Heizanlage mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien möglich ist.

Ausnahme: Die Immobilie wird nicht im Neubaugebiet, sondern in einer Baulücke errichtet.

Unsere Kanzlei hat Ihren Sitz in Rothenburg o.d.T. im Landkreis Ansbach

Örtlicher Schwerpunkt unserer Berufsausübung ist der Bereich Westmittelfranken, das angrenzende Baden Württemberg und Unterfranken. Neben unserem Sitz in Rothenburg o.d.T. insbesondere auch Ansbach, Würzburg, Crailsheim, Feuchtwangen, Bad Windsheim, Uffenheim, Ochsenfurt, Blaufelden, Schrozberg, Rot am See.