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Aktuelles

Aktuelle Themen finden Sie auch auf unserer Seite Mandantenbrief

Anhebung der Entfernungspauschale  

Die  Entfernungspauschale  wird  mit  Wirkung  ab  dem  01.01.2026  nunmehr  bereits  ab  dem  1. Entfernungskilometer auf 0,38 € erhöht werden. Dies gilt ebenfalls für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Nach wir vor kann nur die einfache Strecke geltend gemacht werden, sodass pro gefahrenem Kilometer 0,19 € als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden können.

Verdopplung bei den Parteispenden  

Die Höchstbeträge für Parteispenden werden jeweils verdoppelt.

Als Steuerermäßigung können ab 2026 statt 825 € nun max. 1.650 € berücksichtigt werden. Als Sonderausgaben können ab 2026 statt 1.650 € in Zukunft 3.300 € angesetzt werden.

Anhebung der Übungsleiterpauschale  

Die Übungsleiterpauschale wird von aktuell 3.000 € auf 3.300 € angehoben.

Anhebung der Ehrenamtspauschale  

Die Ehrenamtspauschale wird von 840 € auf 960 € erhöht.

Senkung des Steuersatzes in der Gastronomie  

Der  Umsatzsteuersatz für  (nunmehr  alle)  Speisen  in  der  Gastronomie  wird  ab  dem  01.01.2026 dauerhaft von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt.

Hinweis für betroffene Gastronomen:

Bitte denken Sie an die Umstellung der elektronischen Registrierkassen zum 01.01.2026. 

Zeitnahe Mittelverwendung (insbesondere bei Vereinen)

Die Freigrenze zur Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 € auf 100.000 € angehoben.

Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die Freigrenze wird von aktuell 45.000 € wird auf 50.000 € angehoben.

Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

Die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen wird ebenfalls von aktuell 45.000 € auf 50.000 € erhöht.

Durch die Regelung zur sog. Aktivrente können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Begünstigung greift unabhängig davon, ob die betroffenen Personen daneben eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben. Selbständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können von der Regelung leider nicht profitieren.

Zu beachten ist, dass die Einnahmen zwar bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei sind. Beiträge zur Kranken-  und  Pflegeversicherung  fallen  für  den  Arbeitnehmer  jedoch  nach  den  allgemeinen Grundsätzen  trotzdem  an.  Für  den  Arbeitgeber  fallen  die  Sozialversicherungsbeiträge  sogar  für sämtliche Versicherungszweige nach den allgemeinen Grundsätzen an.

(Vereinfachtes) Beispiel zur Verdeutlichung: 

Ein der Krankenversicherungspflicht (inkl. Zusatzbeitrag) unterliegender (nicht kinderloser) Aktivrentner erhält monatlich 2.000 € Entgelt.

Für den Arbeitnehmer entsteht folgende Abgabenlast:

  • Krankenversicherung (z.B.): 8,75% (sofern gesetzlich versichert)
  • Pflegeversicherung: 1,8% (sofern gesetzlich versichert)

Beiträge  zur  Arbeitslosenversicherung  fallen  für  den  Arbeitnehmer  nicht  an.  Auch  Beiträge  zur Rentenversicherung fallen für den Arbeitnehmer i.d.R. nicht an. In Summe entspricht die Abgabenlast hier 10,55% bzw. 211 €.

Für den Arbeitgeber ergibt sich folgende Belastung:

Krankenversicherung (z.B.): 8,75% (sofern gesetzlich versichert)

Pflegeversicherung: 1,8% (sofern gesetzlich versichert)

Arbeitslosenversicherung: 1,3%

Rentenversicherung: 9,3%

In Summe entspricht dies einer Abgabenlast von 21,15% bzw. 423 €.

Häufige Fragen zur Aktivrente

Frage 1: Können Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für einen privaten Arbeitgeber tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA Das ist möglich, wenn der private Arbeitgeber RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen tragen muss.

Frage   2:   Können   beherrschende   Gesellschafter-Geschäftsführer,   die   nach   Erreichen   der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es liegt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die GmbH muss keine RV-Beiträge tragen

Frage 3: Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es scheitert daran, dass der Arbeitgeber keine RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen schuldet. Das gilt auch, wenn der Minijobber auf die RV-Befreiung verzichtet und selbst RV-Beiträge leistet. Aber: Minijob ist mit Ausnahme von 2% Pauschalsteuer ohnehin steuerfrei.

Frage 4: Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA Das ist möglich. Der Arbeitgeber schuldet hier RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen.

Frage 5: Können nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA Das ist möglich. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich (und steuerrechtlich) anerkannt wird. Insbesondere sind hier fremdübliche Vereinbarungen erforderlich, die auch tatsächlich dauerhaft eingehalten werden.

Frage 6: Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €- Gutscheine)

JA Dies ist unproblematisch. Andere Steuerbefreiungen gehen der Steuerbefreiung der Aktivrente vor. Auch der pauschalen Lohnsteuer unterworfenen Bezüge (z.B. Erholungsbeihilfen) sind für die 2.000 €- Grenze unschädlich.

Frage 7: Kann man die Überstunden aus 2025 ansammeln und dann erst in 2026 im Rahmen der Aktivrente ausbezahlen?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Steuerbefreiung greift nur bei Vergütungen für ab 2026 und nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen.

Frage 8: Kann ein Rentner, der als besonders langjährig Beschäftigter ohne Abschläge schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, als Aktivrentner beschäftigt werden?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht. Auf den Rentenbezug mit oder ohne Abschläge kommt es nicht an.

Änderungen Schwarzarbeitsbekämpfung 

Ab dem 01.01.2026 werden zwei neue Brachen in die „Sofortmeldung Schwarzarbeit“ aufgenommen:

  1. Das Friseurhandwerk inkl. Barbershops
    2.   Die Kosmetikbranche

Vor Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist zwingend eine Sofortmeldung elektronisch zu übermitteln.

Hinweise zur elektronischen Rechnung 

Für die Ausstellung von E-Rechnungen läuft noch eine Übergangsphase:

Rechnungen  bis  zum  31.12.2026  (für  Umsätze  von  01.01.2025  bis  31.12.2026)  können weiterhin  in  Papierformat  oder  –  bei  Zustimmung  des  Empfängers  –  in  einem  anderen elektronischen Format, z.B. Pdf erstellt werden.

Bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 800.000 € im vergangenen Kalenderjahr müssen Rechnungen erst ab dem 01.01.2028 als E-Rechnungen erstellt werden.

Übertragung von Unternehmen mit Grundbesitz

Wesentlich  für  die  Beteiligten  ist  hier  aus  steuerlicher Verschonungsregelungen  Sicht  oft  die  Inanspruchnahme  der (ErbStG)   für  Betriebsvermögen des   Erbschaftsteuergesetzes (Regelverschonung 85% / Optionsverschonung 100%)

Oftmals umfasst der Übergabegegenstand hier auch Grundstücke.

Die  Begünstigungsregelungen  des  ErbStG  erfordern  hier  eine  zeitgleiche  Übergabe,  sowohl  des Grundstücks  als  auch  des  Unternehmens.  Hier  reicht  es  nicht,  dass  beide  Übergaben  in  einer einheitlichen notariellen Urkunde erfolgen!

Denn Grundstücksschenkungen werden bereits mit der Erklärung der Auflassung und der Bewilligung zur Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch vollzogen. Wird daneben vereinbart, dass andere Vermögenswerte erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht unmittelbar mit der Unterzeichnung des Notarvertrags auf den Beschenkten übergehen, kommt es zu Übertragungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Beachten Sie: Auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück (Übergang Besitz, Nutzen und Lasten) kommt es für die Frage des Zeitpunkts der Zuwendung nicht an! Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass es aufgrund einer aufschiebend bedingten Übertragung (bspw. wird der Zeitpunkt des Übergangs von Kommanditanteilen auf die Eintragung im Handelsregister  bestimmt)  die  Zeitpunkte  der  Zuwendung  an  Unternehmen  und  Grundbesitz auseinanderfallen. Das Grundstück wird dann „außerhalb“ des Unternehmens übertragen und nimmt nicht an der Betriebsvermögensbegünstigung des ErbStG teil.

Lösen  lässt  sich  dieses  Problem  entweder  dadurch,  dass  (auch)  das  Unternehmen  bzw.  der Gesellschaftsanteil sofort und unbedingt übertragen werden oder eine Vollzugssperre der Eintragung der Änderung des maßgeblichen Grundbuchs vereinbart wird.

Gerne unterstützen wir Sie hier bei der steuerrechtlich optimierten Nachfolge! Sprechen Sie uns hier gerne und rechtzeitig vor Beurkundung der Übergabe an.

Übergabe gegen Vorbehaltsnießbrauch – BFH verschärft die Spielregeln 

Die Einräumung eines Nießbrauchrechts im Rahmen einer Immobilienübergabe ist ein beliebtes und in der Praxis häufig genutztes Instrument. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer gezielt gemindert werden kann.  Gleichzeitig  wird  sichergestellt,  dass  dem  Nießbrauchberechtigten  weiterhin  die  Erträge, beispielsweise aus der Verpachtung der Immobilie, zufließen.

Bisher ging die Praxis davon aus, dass eine spätere Ablösung des Nießbrauchrechts beim Berechtigten nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Eine solche Ablösezahlung galt demnach als steuerfrei. Diese Annahme stützte sich auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

In einer brandaktuellen Entscheidung hat der BFH jedoch signalisiert, dass er an diesen Grundsätzen nicht länger festhalten möchte. In dem verhandelten Fall ging es um eine Immobilie, aus welcher der Nießbrauchberechtigte  Einkünfte  aus  Vermietung  und  Verpachtung  erzielte.  Nach  der  neuen Auffassung des BFH stellt die Ablösung des Nießbrauchrechts praktisch einen Schadensersatz für die zukünftig  entgehenden  Mietentgelte  dar. Folglich  seien  die  entsprechenden  Ablösezahlungen  als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.

Mit dieser neuen Rechtsprechung torpediert der BFH ein klassisches und gängiges Gestaltungsmodell der Praxis. Zukünftig muss daher bei der Übertragung von Immobilienvermögen sorgfältig abgewogen werden,   ob   der   Vorbehalt   eines   Nießbrauchs   weiterhin   sinnvoll   ist   oder   ob   alternative Übertragungsmodelle steuerrechtlich vorteilhafter wären.

Erstattung von Ladestrom zuhause – neues BMF-Schreiben 

Die Finanzverwaltung hat mit Wirkung zum 01.01.2026 am 11.11.2025 ein neues BMF-Schreiben erlassen, welches die Erstattung von Ladestrom bei „Laden zuhause“ neu regelt:

Die bislang bekannten Pauschalen für die steuerfreie Erstattung in Höhe von

Mit Lademöglichkeit beim ArbG Ohne Lademöglichkeit beim ArbG
30 € für Elektro-KFZ 70 € für Elektro-KFZ
15 € für Hybrid-KFZ 35 € für Hybrid-KFZ

werden ersatzlos gestrichen! Es ist somit nur noch eine Erstattung nach den tatsächlichen Werten oder nach der nachfolgenden „Vereinfachungsregel“ zulässig.

Stattdessen wird “aus Vereinfachungsgründen“ für den Strompreis der Wert des Statistischen Bundesamtes für das Vorjahreshalbjahr dem gesamten Folgejahr zugrunde gelegt, d.h. für  2026 kann der Strompreis des 1. Halbjahres 2025 verwendet werden. Dieser beträgt für 2026 0,34 € je KWh.

Die jeweils gültigen Strompreise erhält man auf der Homepage des Statistischen  Bundesamtes unter Angabe des Statistik-Codes 61243-0001.

Die Verbrauchswerte müssen hingegen tatsächlich ermittelt werden, d.h. über Ablesen der  Wallbox / der Verbrauchswerte des PKW oder ähnlicher Methoden.

Hinweis 

Bei einem Ablesen der Verbrauchswerte des KFZ sind ggf. die Ladevorgänge beim ArbG und unterwegs abzuziehen, da die Neuregelung nur das Laden zuhause umfasst.

Familienheim – Steuervorteil zu Lebzeiten sichern 

Der Erwerb des sogenannten Familienheims ist in der Erbschaftsteuer privilegiert. Dieser bleibt bei einem  Erwerb  vom  lebenden  Ehegatten  /  Lebenspartner  ohne  weitere  Bedingungen  vollständig steuerbefreit. Erfolgt der Erwerb des Familienheims jedoch von Todes wegen, ist die Befreiung an eine zehnjährige Nutzungspflicht des erwerbenden Ehegatten / Lebenspartners geknüpft. Nur in wenigen Ausnahmefällen (bspw. Pflegebedürftigkeit) ist eine vorzeitige Beendigung dieser Selbstnutzungspflicht unschädlich  für  die  Gewährung  der  Steuerbefreiung.  Gibt  bspw.  der  überlebende  Ehegatte  die Wohnung aus Altersgründen im Jahr 8 nach dem Erbanfall auf, wird rückwirkend die volle Steuer auf das Familienheim fällig. Sind die persönlichen Freibeträge hier wegen eines weiteren Erbanfalls schon aufgebraucht, kann dies, je nach Wert der Immobilie, teuer werden!

Zuwendung zu Lebzeiten vorteilhaft 

Die Zuwendung des Familienheims zu Lebzeiten an Ehegatten / Lebenspartner ist dagegen ohne weitergehende Auflagen vollständig begünstigt.

Die lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Familienheims an den Ehegatten / Lebenspartner beschränkt sich hierbei nicht ausschließlich auf bestehende Familienheime. Vielmehr sind hier auch andere Gestaltungen möglich. So sind z.B. der Kauf oder die Herstellung eines Familienheimes aus Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung der Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder die mittelbare Grundstücksschenkung begünstigt.

Hinweis: Die Übertragung des Familienheims auf Kinder ist dagegen nur beim Erwerb von Todes wegen begünstigt und nur steuerfrei, soweit die Wohnfläche der Wohnung / des Hauses 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnung / das Haus des Erblassers größer, bleibt der Grundstückserwerb der Kinder insoweit erbschaftsteuerpflichtig.

Anforderungen an das Familienheim 

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Es gilt ein „Hjghlander-Prinzip“, d. h. es gibt immer nur ein Familienheim, selbst bei mehreren Wohnsitzen und abwechselnder Nutzung.

Am  Ort  des  Familienheims  muss  sich  der  Mittelpunkt  des  familiären  Lebens  befinden,  nicht begünstigt sind daher Ferien- oder Zweitwohnungen. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Nutzung, so dass auch eine ursprünglich als Ferienwohnung erworbene Wohnung im Laufe der Zeit zum Familienheim werden kann. Kriterien sind beispielsweise die Häufigkeit der Anwesenheit, das familiäre Verhältnis sowie das soziale Leben und die Freizeitgestaltung.

Hinweis:  Unschädlich  für  die  Qualifikation  als  Familienheim  ist  die  Nutzung  zu  anderen  als  zu Wohnzwecken, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers. Wesentlich ist, dass die Wohnnutzung überwiegt.

Eingeschlossen in die Steuerbefreiung sind auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und gemeinsam mit der Wohnung genutzt werden

Aktuell: BFH erkennt Familienheim-GbR an 

Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun auch die Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR als begünstigungsfähig anerkannt.

Im Urteilsfall hat die Ehefrau F das in ihrem Eigentum stehende Familienheim ohne Gegenleistung in das  Gesellschaftsvermögen  einer  gemeinsam  mit  ihrem  Ehemann  M  neu  gegründeten  GbR eingebracht. Das Finanzamt wollte diese mittelbare Zuwendung an den M nicht steuerfrei stellen – zu Unrecht, wie der BFH nun entschieden hat!

Hinweis: Der Vorteil dieser Gestaltung liegt hauptsächlich im außersteuerlichen Bereich, denn über den notwendigen Gesellschaftervertrag lassen sich bspw. verschiedene Regelungen für den Trennungsfall

(bspw.  Vorkaufsrechte  oder  Zuweisung  von  Liquidationserlösen),  aber  auch  die  Insolvenz  eines Ehegatten / Lebenspartners vorsehen.

Fazit 

Die  Übergabe  des  Familienheims  an  Ehegatten  /  Lebenspartner  zu  Lebzeiten  bringt  erhebliche steuerliche Vorteile mit sich – gegenüber dem Fall, dass eine solche Übertragung im Wege der Erbfolge erfolgt. Hier gilt es, Chancen und Risiken einer lebzeitigen Übertragung abzuwägen und rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Mit der Öffnung der Übergabe eines Familienheims über eine „Familienheim-GbR“ hat der BFH nun weitere interessante Gestaltungsspielräume geschaffen, die es zu nutzen gilt.

Zum 01.01.2026 wird der Mindestlohn auf 13,90 € pro Stunde angehoben (bisher = 12,82 €). Seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Folglich führt eine Erhöhung des Mindestlohns auch zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze. Diese liegt ab dem VZ 2026 bei 603 €.

Die Anhebung der Minijob-Grenze zieht die Anhebung der Midijob-Grenze nach sich. Diese steigt auf 603,01 €. Die obere Midijob-Grenze bleibt unverändert bei 2.000 €.

Kürzlich   wurden   die   neuen   Sozialversicherungsrechengrößen   2026   beschlossen.   Es   gelten bundeseinheitlich folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:

Werte in € bundeseinheitlich
Allgemeine Rentenversicherung
–          monatlich 8.450,00
–          jährlich 101.400,00
Knappschaftliche  Rentenversicherung
–          monatlich 10.400,00
–          jährlich 124.800,00
Arbeitslosenversicherung
–          monatlich 8.450,00
–          jährlich 101.400,00
Kranken- und Pflegeversicherung
–          monatlich 5.812,50
–          jährlich 69.750,00

Außerdem   wurde   die   Versicherungspflichtgrenze   bei   der   Kranken-   und   Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 6.450 € monatlich bzw. 77.400 € jährlich erhöht.

Daneben   wurde   auch   die   Bezugsgröße   in   der   Sozialversicherung   mit   monatlich   3.955 € (bundeseinheitlich) und somit jährlich 47.460 € (bundeseinheitlich) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Beachten Sie: Die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ ist bereits seit dem 01.01.2025 entfallen.

Der   Gesetzgeber   hat   die   Sachbezugswerte   an   den   Verbraucherpreisindex   angepasst.   Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde entsprechend wie folgt geändert:

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2025 Sachbezugswert 2026
Verpflegung insgesamt 333 € 345 €
Frühstück 69 € 71 €
Mittagessen 132 € 137 €
Abendessen 132 € 137 €
Unterkunft 282 € 285 €
freie     Wohnung     pro     m2      normale Ausstattung 4,95 € 5,01 €
freie     Wohnung     pro     m2      einfache Ausstattung 4,05 € 4,10 €

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2025 Sachbezugswert 2026
Verpflegung insgesamt 11,10 € 11,51 €
Frühstück 2,30 € 2,37 €
Mittagessen 4,40 € 4,57 €
Abendessen 4,40 € 4,57 €

Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2026 angesetzt werden müssen.

Rothenburger Stadtmauer

Unsere Kanzlei hat Ihren Sitz in Rothenburg o.d.T. im Landkreis Ansbach

Örtlicher Schwerpunkt unserer Berufsausübung ist der Bereich Westmittelfranken, das angrenzende Baden Württemberg und Unterfranken. Neben unserem Sitz in Rothenburg o.d.T. insbesondere auch Ansbach, Würzburg, Crailsheim, Feuchtwangen, Bad Windsheim, Uffenheim, Ochsenfurt, Blaufelden, Schrozberg, Rot am See.