Aktuelles
Aktuelle Themen finden Sie auch auf unserer Seite Mandantenbrief
Anhebung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird mit Wirkung ab dem 01.01.2026 nunmehr bereits ab dem 1. Entfernungskilometer auf 0,38 € erhöht werden. Dies gilt ebenfalls für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Nach wir vor kann nur die einfache Strecke geltend gemacht werden, sodass pro gefahrenem Kilometer 0,19 € als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden können.
Verdopplung bei den Parteispenden
Die Höchstbeträge für Parteispenden werden jeweils verdoppelt.
Als Steuerermäßigung können ab 2026 statt 825 € nun max. 1.650 € berücksichtigt werden. Als Sonderausgaben können ab 2026 statt 1.650 € in Zukunft 3.300 € angesetzt werden.
Anhebung der Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale wird von aktuell 3.000 € auf 3.300 € angehoben.
Anhebung der Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale wird von 840 € auf 960 € erhöht.
Senkung des Steuersatzes in der Gastronomie
Der Umsatzsteuersatz für (nunmehr alle) Speisen in der Gastronomie wird ab dem 01.01.2026 dauerhaft von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt.
Hinweis für betroffene Gastronomen:
Bitte denken Sie an die Umstellung der elektronischen Registrierkassen zum 01.01.2026.
Zeitnahe Mittelverwendung (insbesondere bei Vereinen)
Die Freigrenze zur Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 € auf 100.000 € angehoben.
Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze wird von aktuell 45.000 € wird auf 50.000 € angehoben.
Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen
Die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen wird ebenfalls von aktuell 45.000 € auf 50.000 € erhöht.
Durch die Regelung zur sog. Aktivrente können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Begünstigung greift unabhängig davon, ob die betroffenen Personen daneben eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben. Selbständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können von der Regelung leider nicht profitieren.
Zu beachten ist, dass die Einnahmen zwar bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen für den Arbeitnehmer jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen trotzdem an. Für den Arbeitgeber fallen die Sozialversicherungsbeiträge sogar für sämtliche Versicherungszweige nach den allgemeinen Grundsätzen an.
(Vereinfachtes) Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein der Krankenversicherungspflicht (inkl. Zusatzbeitrag) unterliegender (nicht kinderloser) Aktivrentner erhält monatlich 2.000 € Entgelt.
Für den Arbeitnehmer entsteht folgende Abgabenlast:
- Krankenversicherung (z.B.): 8,75% (sofern gesetzlich versichert)
- Pflegeversicherung: 1,8% (sofern gesetzlich versichert)
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für den Arbeitnehmer nicht an. Auch Beiträge zur Rentenversicherung fallen für den Arbeitnehmer i.d.R. nicht an. In Summe entspricht die Abgabenlast hier 10,55% bzw. 211 €.
Für den Arbeitgeber ergibt sich folgende Belastung:
Krankenversicherung (z.B.): 8,75% (sofern gesetzlich versichert)
Pflegeversicherung: 1,8% (sofern gesetzlich versichert)
Arbeitslosenversicherung: 1,3%
Rentenversicherung: 9,3%
In Summe entspricht dies einer Abgabenlast von 21,15% bzw. 423 €.
Häufige Fragen zur Aktivrente
Frage 1: Können Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für einen privaten Arbeitgeber tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
JA Das ist möglich, wenn der private Arbeitgeber RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen tragen muss.
Frage 2: Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
NEIN. Es liegt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die GmbH muss keine RV-Beiträge tragen
Frage 3: Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
NEIN. Es scheitert daran, dass der Arbeitgeber keine RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen schuldet. Das gilt auch, wenn der Minijobber auf die RV-Befreiung verzichtet und selbst RV-Beiträge leistet. Aber: Minijob ist mit Ausnahme von 2% Pauschalsteuer ohnehin steuerfrei.
Frage 4: Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
JA Das ist möglich. Der Arbeitgeber schuldet hier RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen.
Frage 5: Können nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
JA Das ist möglich. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich (und steuerrechtlich) anerkannt wird. Insbesondere sind hier fremdübliche Vereinbarungen erforderlich, die auch tatsächlich dauerhaft eingehalten werden.
Frage 6: Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €- Gutscheine)
JA Dies ist unproblematisch. Andere Steuerbefreiungen gehen der Steuerbefreiung der Aktivrente vor. Auch der pauschalen Lohnsteuer unterworfenen Bezüge (z.B. Erholungsbeihilfen) sind für die 2.000 €- Grenze unschädlich.
Frage 7: Kann man die Überstunden aus 2025 ansammeln und dann erst in 2026 im Rahmen der Aktivrente ausbezahlen?
NEIN. Das ist nicht möglich. Die Steuerbefreiung greift nur bei Vergütungen für ab 2026 und nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen.
Frage 8: Kann ein Rentner, der als besonders langjährig Beschäftigter ohne Abschläge schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, als Aktivrentner beschäftigt werden?
NEIN. Das ist nicht möglich. Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht. Auf den Rentenbezug mit oder ohne Abschläge kommt es nicht an.
Änderungen Schwarzarbeitsbekämpfung
Ab dem 01.01.2026 werden zwei neue Brachen in die „Sofortmeldung Schwarzarbeit“ aufgenommen:
- Das Friseurhandwerk inkl. Barbershops
2. Die Kosmetikbranche
Vor Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist zwingend eine Sofortmeldung elektronisch zu übermitteln.
Hinweise zur elektronischen Rechnung
Für die Ausstellung von E-Rechnungen läuft noch eine Übergangsphase:
Rechnungen bis zum 31.12.2026 (für Umsätze von 01.01.2025 bis 31.12.2026) können weiterhin in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format, z.B. Pdf erstellt werden.
Bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 800.000 € im vergangenen Kalenderjahr müssen Rechnungen erst ab dem 01.01.2028 als E-Rechnungen erstellt werden.
Übertragung von Unternehmen mit Grundbesitz
Wesentlich für die Beteiligten ist hier aus steuerlicher Verschonungsregelungen Sicht oft die Inanspruchnahme der (ErbStG) für Betriebsvermögen des Erbschaftsteuergesetzes (Regelverschonung 85% / Optionsverschonung 100%)
Oftmals umfasst der Übergabegegenstand hier auch Grundstücke.
Die Begünstigungsregelungen des ErbStG erfordern hier eine zeitgleiche Übergabe, sowohl des Grundstücks als auch des Unternehmens. Hier reicht es nicht, dass beide Übergaben in einer einheitlichen notariellen Urkunde erfolgen!
Denn Grundstücksschenkungen werden bereits mit der Erklärung der Auflassung und der Bewilligung zur Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch vollzogen. Wird daneben vereinbart, dass andere Vermögenswerte erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht unmittelbar mit der Unterzeichnung des Notarvertrags auf den Beschenkten übergehen, kommt es zu Übertragungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Beachten Sie: Auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück (Übergang Besitz, Nutzen und Lasten) kommt es für die Frage des Zeitpunkts der Zuwendung nicht an! Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass es aufgrund einer aufschiebend bedingten Übertragung (bspw. wird der Zeitpunkt des Übergangs von Kommanditanteilen auf die Eintragung im Handelsregister bestimmt) die Zeitpunkte der Zuwendung an Unternehmen und Grundbesitz auseinanderfallen. Das Grundstück wird dann „außerhalb“ des Unternehmens übertragen und nimmt nicht an der Betriebsvermögensbegünstigung des ErbStG teil.
Lösen lässt sich dieses Problem entweder dadurch, dass (auch) das Unternehmen bzw. der Gesellschaftsanteil sofort und unbedingt übertragen werden oder eine Vollzugssperre der Eintragung der Änderung des maßgeblichen Grundbuchs vereinbart wird.
Gerne unterstützen wir Sie hier bei der steuerrechtlich optimierten Nachfolge! Sprechen Sie uns hier gerne und rechtzeitig vor Beurkundung der Übergabe an.
Übergabe gegen Vorbehaltsnießbrauch – BFH verschärft die Spielregeln
Die Einräumung eines Nießbrauchrechts im Rahmen einer Immobilienübergabe ist ein beliebtes und in der Praxis häufig genutztes Instrument. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer gezielt gemindert werden kann. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass dem Nießbrauchberechtigten weiterhin die Erträge, beispielsweise aus der Verpachtung der Immobilie, zufließen.
Bisher ging die Praxis davon aus, dass eine spätere Ablösung des Nießbrauchrechts beim Berechtigten nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Eine solche Ablösezahlung galt demnach als steuerfrei. Diese Annahme stützte sich auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
In einer brandaktuellen Entscheidung hat der BFH jedoch signalisiert, dass er an diesen Grundsätzen nicht länger festhalten möchte. In dem verhandelten Fall ging es um eine Immobilie, aus welcher der Nießbrauchberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Nach der neuen Auffassung des BFH stellt die Ablösung des Nießbrauchrechts praktisch einen Schadensersatz für die zukünftig entgehenden Mietentgelte dar. Folglich seien die entsprechenden Ablösezahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.
Mit dieser neuen Rechtsprechung torpediert der BFH ein klassisches und gängiges Gestaltungsmodell der Praxis. Zukünftig muss daher bei der Übertragung von Immobilienvermögen sorgfältig abgewogen werden, ob der Vorbehalt eines Nießbrauchs weiterhin sinnvoll ist oder ob alternative Übertragungsmodelle steuerrechtlich vorteilhafter wären.
Erstattung von Ladestrom zuhause – neues BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat mit Wirkung zum 01.01.2026 am 11.11.2025 ein neues BMF-Schreiben erlassen, welches die Erstattung von Ladestrom bei „Laden zuhause“ neu regelt:
Die bislang bekannten Pauschalen für die steuerfreie Erstattung in Höhe von
| Mit Lademöglichkeit beim ArbG | Ohne Lademöglichkeit beim ArbG |
| 30 € für Elektro-KFZ | 70 € für Elektro-KFZ |
| 15 € für Hybrid-KFZ | 35 € für Hybrid-KFZ |
werden ersatzlos gestrichen! Es ist somit nur noch eine Erstattung nach den tatsächlichen Werten oder nach der nachfolgenden „Vereinfachungsregel“ zulässig.
Stattdessen wird “aus Vereinfachungsgründen“ für den Strompreis der Wert des Statistischen Bundesamtes für das Vorjahreshalbjahr dem gesamten Folgejahr zugrunde gelegt, d.h. für 2026 kann der Strompreis des 1. Halbjahres 2025 verwendet werden. Dieser beträgt für 2026 0,34 € je KWh.
Die jeweils gültigen Strompreise erhält man auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter Angabe des Statistik-Codes 61243-0001.
Die Verbrauchswerte müssen hingegen tatsächlich ermittelt werden, d.h. über Ablesen der Wallbox / der Verbrauchswerte des PKW oder ähnlicher Methoden.
Hinweis
Bei einem Ablesen der Verbrauchswerte des KFZ sind ggf. die Ladevorgänge beim ArbG und unterwegs abzuziehen, da die Neuregelung nur das Laden zuhause umfasst.
Familienheim – Steuervorteil zu Lebzeiten sichern
Der Erwerb des sogenannten Familienheims ist in der Erbschaftsteuer privilegiert. Dieser bleibt bei einem Erwerb vom lebenden Ehegatten / Lebenspartner ohne weitere Bedingungen vollständig steuerbefreit. Erfolgt der Erwerb des Familienheims jedoch von Todes wegen, ist die Befreiung an eine zehnjährige Nutzungspflicht des erwerbenden Ehegatten / Lebenspartners geknüpft. Nur in wenigen Ausnahmefällen (bspw. Pflegebedürftigkeit) ist eine vorzeitige Beendigung dieser Selbstnutzungspflicht unschädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung. Gibt bspw. der überlebende Ehegatte die Wohnung aus Altersgründen im Jahr 8 nach dem Erbanfall auf, wird rückwirkend die volle Steuer auf das Familienheim fällig. Sind die persönlichen Freibeträge hier wegen eines weiteren Erbanfalls schon aufgebraucht, kann dies, je nach Wert der Immobilie, teuer werden!
Zuwendung zu Lebzeiten vorteilhaft
Die Zuwendung des Familienheims zu Lebzeiten an Ehegatten / Lebenspartner ist dagegen ohne weitergehende Auflagen vollständig begünstigt.
Die lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Familienheims an den Ehegatten / Lebenspartner beschränkt sich hierbei nicht ausschließlich auf bestehende Familienheime. Vielmehr sind hier auch andere Gestaltungen möglich. So sind z.B. der Kauf oder die Herstellung eines Familienheimes aus Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung der Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder die mittelbare Grundstücksschenkung begünstigt.
Hinweis: Die Übertragung des Familienheims auf Kinder ist dagegen nur beim Erwerb von Todes wegen begünstigt und nur steuerfrei, soweit die Wohnfläche der Wohnung / des Hauses 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnung / das Haus des Erblassers größer, bleibt der Grundstückserwerb der Kinder insoweit erbschaftsteuerpflichtig.
Anforderungen an das Familienheim
Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Es gilt ein „Hjghlander-Prinzip“, d. h. es gibt immer nur ein Familienheim, selbst bei mehreren Wohnsitzen und abwechselnder Nutzung.
Am Ort des Familienheims muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden, nicht begünstigt sind daher Ferien- oder Zweitwohnungen. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Nutzung, so dass auch eine ursprünglich als Ferienwohnung erworbene Wohnung im Laufe der Zeit zum Familienheim werden kann. Kriterien sind beispielsweise die Häufigkeit der Anwesenheit, das familiäre Verhältnis sowie das soziale Leben und die Freizeitgestaltung.
Hinweis: Unschädlich für die Qualifikation als Familienheim ist die Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers. Wesentlich ist, dass die Wohnnutzung überwiegt.
Eingeschlossen in die Steuerbefreiung sind auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und gemeinsam mit der Wohnung genutzt werden
Aktuell: BFH erkennt Familienheim-GbR an
Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun auch die Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR als begünstigungsfähig anerkannt.
Im Urteilsfall hat die Ehefrau F das in ihrem Eigentum stehende Familienheim ohne Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen einer gemeinsam mit ihrem Ehemann M neu gegründeten GbR eingebracht. Das Finanzamt wollte diese mittelbare Zuwendung an den M nicht steuerfrei stellen – zu Unrecht, wie der BFH nun entschieden hat!
Hinweis: Der Vorteil dieser Gestaltung liegt hauptsächlich im außersteuerlichen Bereich, denn über den notwendigen Gesellschaftervertrag lassen sich bspw. verschiedene Regelungen für den Trennungsfall
(bspw. Vorkaufsrechte oder Zuweisung von Liquidationserlösen), aber auch die Insolvenz eines Ehegatten / Lebenspartners vorsehen.
Fazit
Die Übergabe des Familienheims an Ehegatten / Lebenspartner zu Lebzeiten bringt erhebliche steuerliche Vorteile mit sich – gegenüber dem Fall, dass eine solche Übertragung im Wege der Erbfolge erfolgt. Hier gilt es, Chancen und Risiken einer lebzeitigen Übertragung abzuwägen und rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Mit der Öffnung der Übergabe eines Familienheims über eine „Familienheim-GbR“ hat der BFH nun weitere interessante Gestaltungsspielräume geschaffen, die es zu nutzen gilt.
Zum 01.01.2026 wird der Mindestlohn auf 13,90 € pro Stunde angehoben (bisher = 12,82 €). Seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Folglich führt eine Erhöhung des Mindestlohns auch zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze. Diese liegt ab dem VZ 2026 bei 603 €.
Die Anhebung der Minijob-Grenze zieht die Anhebung der Midijob-Grenze nach sich. Diese steigt auf 603,01 €. Die obere Midijob-Grenze bleibt unverändert bei 2.000 €.
Kürzlich wurden die neuen Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Es gelten bundeseinheitlich folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:
| Werte in € | bundeseinheitlich |
| Allgemeine Rentenversicherung | |
| – monatlich | 8.450,00 |
| – jährlich | 101.400,00 |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | |
| – monatlich | 10.400,00 |
| – jährlich | 124.800,00 |
| Arbeitslosenversicherung | |
| – monatlich | 8.450,00 |
| – jährlich | 101.400,00 |
| Kranken- und Pflegeversicherung | |
| – monatlich | 5.812,50 |
| – jährlich | 69.750,00 |
Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 6.450 € monatlich bzw. 77.400 € jährlich erhöht.
Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.955 € (bundeseinheitlich) und somit jährlich 47.460 € (bundeseinheitlich) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Beachten Sie: Die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ ist bereits seit dem 01.01.2025 entfallen.
Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde entsprechend wie folgt geändert:
| Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2025 | Sachbezugswert 2026 | |||||||
| Verpflegung insgesamt | 333 € | 345 € | |||||||
| Frühstück | 69 € | 71 € | |||||||
| Mittagessen | 132 € | 137 € | |||||||
| Abendessen | 132 € | 137 € | |||||||
| Unterkunft | 282 € | 285 € | |||||||
| freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung | 4,95 € | 5,01 € | |||||||
| freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung | 4,05 € | 4,10 € | |||||||
Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:
| Art des Sachbezugs | Sachbezugswert 2025 | Sachbezugswert 2026 | ||||||
| Verpflegung insgesamt | 11,10 € | 11,51 € | ||||||
| Frühstück | 2,30 € | 2,37 € | ||||||
| Mittagessen | 4,40 € | 4,57 € | ||||||
| Abendessen | 4,40 € | 4,57 € |
Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2026 angesetzt werden müssen.

Unsere Kanzlei hat Ihren Sitz in Rothenburg o.d.T. im Landkreis Ansbach
Örtlicher Schwerpunkt unserer Berufsausübung ist der Bereich Westmittelfranken, das angrenzende Baden Württemberg und Unterfranken. Neben unserem Sitz in Rothenburg o.d.T. insbesondere auch Ansbach, Würzburg, Crailsheim, Feuchtwangen, Bad Windsheim, Uffenheim, Ochsenfurt, Blaufelden, Schrozberg, Rot am See.

