
Mandantenbrief – Auswahl Stand Jahresende 2022
Investitionsabzugsbeträge (IAB) – Frist zur Auflösung nochmals verlängert!
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden beim IAB die Investitionsfristen noch einmal verlängert. Für IAB aus dem Veranlagungszeitraum 2017 beträgt die Investitionsfrist damit 6 Jahre. Für IAB aus dem Veranlagungszeitraum 2018 bzw. Veranlagungszeitraum 2019 sind es 5 bzw. 4 Jahre.
Für das Auslaufen der Investitionsfrist gilt damit Folgendes:
Jahr der IAB Bildung | Ende der Frist |
2017-2019 | 2023 |
2020 | 2023 |
2021 | 2024 |
Selbstverständlich ist es zulässig, den IAB freiwillig schon früher aufzulösen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn mit einer vollständigen Ausschöpfung der in Anspruch genommenen IAB ohnehin nicht mehr zu rechnen ist. Durch die frühzeitige Auflösung mindert sich dann die Höhe der anfallenden Nachzahlungszinsen.
Reinvestitionsfristen bei Rücklage für Ersatzbeschaffung
Scheidet ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus (z.B. Versicherungsentschädigung nach Hochwasser), können die eigentlich aufzudeckenden stillen Reserven auf das innerhalb einer bestimmten Frist anzuschaffende Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Steuerliche Belastungen können so vermieden werden.
Die einzelnen Reinvestitionsfristen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Reinvestitionsfrist | |
1 Jahr | Grundsatz |
4 Jahre | Wenn Ersatzinvestition ernsthaft geplant bzw. bereits bestellt wurde |
4 Jahre | Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude oder Binnenschiffen |
6 Jahre | NEU hergestellte Gebäude |
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Reinvestitionsfristen bereits mehrfach verlängert. Aktuell gilt: Die o.g. Reinvestitionsfristen verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Seit dem 01.01.2020 müssen Kassensysteme über eine sog. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) verfügen. Für Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, gibt es bislang noch Ausnahmen. Sind diese Kassensysteme bauartbedingt nicht auf den neuen “TSE-Standard” aufrüstbar, so dürfen sie noch bis zum Ende einer Übergangsfrist weiterverwendet werden. Diese Übergangsfrist endet nun zum Jahresende 2022. Ab dem 01.01.2023 dürfen also nur noch Kassensysteme verwendet werden, die über eine zTSE verfügen.
Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, drohen empfindliche Zuschätzungen und ein Bußgeld von bis zu 25.000 €. Werden die alten Kassensysteme zum Jahreswechsel ausgesondert, so ist darauf zu achten, dass die Kassendaten aufbewahrungspflichtig sind. Vor einer Entsorgung der alten Kassensysteme ist also die Sicherung des Datenbestandes vorzunehmen.
Bereits Mitte 2021 hat der Gesetzgeber Änderungen beim Transparenzregister auf den Weg gebracht. Während es sich hierbei bislang um ein „Auffangregister“ handelte, das i.d.R. auf andere Register (z.B. Handelsregister) verweist, wurde es nun zu einem „Vollregister“ umgestaltet.
Als Konsequenz ist nun für alle eingetragenen Gesellschaften (z.B. GmbH) im Transparenzregister ein einheitlicher Datensatz erforderlich. Anders als bisher reicht es also nicht mehr aus, wenn sich die erforderlichen Daten aus anderen Registern ergeben.
Die Gesetzesänderung hatte also insbesondere Auswirkungen für Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Während diese zuvor i.d.R. nicht zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet waren (Stichwort: Mitteilungsfiktion), sind nun entsprechende Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich. Für bisher von der Mitteilungspflicht befreite GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft, eingetragene Personengesellschaften galt aber eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. Bis dahin musste die Meldung spätestens erfolgt sein. Für neu gegründete Gesellschaften galten ohnehin keine Übergangsfristen. Hier hatten ab der Gesetzesänderung unverzüglich Meldungen ans Transparenzregister zu erfolgen.
Für alle anderen Fälle von eintragungspflichtigen Gesellschaften (insbesondere Personengesellschaften, z.B. GmbH & Co. KG) gilt eine längere Schonfrist. Hier sind die Eintragungen im Transparenzregister bis spätestens 31.12.2022 nachzuholen. Auch hier gelten für Neugründungen aber keine Übergangsfristen.
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für zubereitete Speisen über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.23 verlängert worden.
Achtung: Nach wie vor gilt die Ermäßigung des Steuersatzes jedoch nicht für Getränke!
Umsatzsteuer. Die ertragsteuerlichen Folgen treffen nicht nur neue Anlagen, sondern auch viele Betreiber bereits bestehender Anlagen.
Ertragsteuer
Bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 wird eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus solchen Photovoltaikanlagen eingeführt. Ist die Anlage auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Fertigungshalle) installiert, so ist allerdings Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Größe der jeweiligen Anlage 30 kW(peak) nicht übersteigt. Ist die Photovoltaikanlage auf einem sonstigen Gebäude installiert, so darf die Größe der Anlage 15 kW(peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.
Insgesamt wird die Steuerbefreiung je Steuerpflichtigem (natürliche Person oder juristische Person) bzw. Mitunternehmerschaft auf maximal 100 kW(peak) begrenzt.
Beispiel:
A betreibt seit 2017 eine Photovoltaikanlage (Größe = 75 kW(peak)) auf seinem vermieteten Mehrfamilienhaus (5 Wohneinheit) und verkauft den erzeugten Strom überwiegend an Mieter. Hieraus erwirtschaftet er jährlich im Veranlagungszeitraum 2022 einen Gewinn i.H.v. 5.000 €. Aufgrund der Steuerbefreiung ist dieser steuerfrei.
Erzielt der PV-Anlagenbetreiber ausschließlich steuerfreie Einnahmen, so ist zukünftig kein Gewinn mehr für den Betrieb der PV-Anlage zu ermitteln. Die geplante Regelung soll der Steuervereinfachung und dem Bürokratieabbau dienen.
Beispiel:
A erwirbt eine eigengenutzte Immobilie und lässt darauf im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage installieren. Den erzeugten Strom nutzt er ganz überwiegend selbst. In geringem Umfang speist er den Strom ins öffentliche Netz ein. Aufgrund der Neuregelung muss A den Gewinn nicht für das Finanzamt ermitteln.
Kehrseite der Steuerbefreiung ist, dass damit spiegelbildlich die Nichtabziehbarkeit etwaiger Betriebsausgaben einhergeht. Somit können künftig keine Verluste aus PV-Anlagen mehr geltend gemacht werden, wenn die o.g. Kriterien erfüllt sind.
Achtung: Durch das Inkrafttreten der Regelung schon zum aktuellen Veranlagungszeitraum 2022 ist daher auch die Bildung eines IAB für zukünftige Anschaffungen entsprechender Anlagen schon ab diesem Jahr obsolet. Unklar ist, ob in der Vergangenheit gebildete IAB bei Anschaffungen der Anlage in 2022 und später erfolgswirksam aufzulösen sind oder der Gesetzgeber hier ein „Steuersparmodell“ geschaffen hat. Letzteres ist nach unserer Einschätzung unwahrscheinlich, allerdings bleibt hier eine ausdrückliche Stellungnahme der Finanzverwaltung abzuwarten.
Anders der Liebhaberei-Antrag ist die geplante Steuerbefreiung kein Wahlrecht. Sind die o.g. Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllt, so ist diese zwingend (auch in Verlustfällen) anzuwenden.
Umsatzsteuer
Ab dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern einem sog. „Nullsteuersatz“, wenn Leistungsempfänger der Betreiber der Photovoltaikanlage ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 30 kW(peak) nicht übersteigt, gelten die Voraussetzungen für den „Nullsteuersatz“ als erfüllt.
Da der Betreiber der Photovoltaikanlage zukünftig also nicht mehr mit Vorsteuern aus dem Anschaffungsvorgang belastet ist, dürfte die Wahl für die Kleinunternehmerregelung (soweit überhaupt möglich) leichter fallen. Die geplante Regelung soll damit ebenfalls der Steuervereinfachung und des Bürokratieabbaus dienen.
Hinweis: Bei der Besteuerung der Einspeisevergütung und des Eigenverbrauchs des Stroms sind keine Änderungen geplant. Diese unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz i.H.v. 19%. Diese Belastung kann ebenfalls durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verhindert werden.
Für vermietete Wohnimmobilien, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, wurde ebenfalls durch das JStG 2022 der Abschreibungssatz auf 3% erhöht.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Wohnung fertig gestellt, wenn sie bezugsfertig ist. Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind.
Danach sind Wohnungen im Allgemeinen bezugsfertig, wenn Fenster und (Außen-)Türen eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht; unerheblich ist, ob unwesentliche Restarbeiten noch ausstehen
Beachten Sie: Für Altimmobilien, die vor dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden, gelten die bisherigen Abschreibungssätze unverändert weiter.
Die Möglichkeit Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau in Anspruch zu nehmen, ist derzeit auf Fälle begrenzt, bei denen der Bauantrag vor dem 01.01.2022 gestellt wurde.
Durch das JStG 2022 wurde die Sonderabschreibung praktisch wieder revitalisiert. Diese kann zukünftig unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:
• der Bauantrag wird zwischen 2023 und 2026 gestellt wird,
• die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 4.800 € je Quadratmeter nicht übersteigen und
• die Förderung beschränkt sich auf bestimmte effiziente Gebäude („Effizienzhaus 40“)
Hinweis: Wie bisher ist die Anschaffung einer solchen Wohnung dann begünstigt, wenn der Erwerber das Gebäude oder die neue Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.
§ 35c EStG gewährt eine besondere Steuerermäßigung (= Abzug von der Einkommensteuerschuld) für nach dem 31.12.2019 begonnene energetische Maßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen, die älter als zehn Jahre sind.
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch Aufwendungen von 200.000 €), die sich wie folgt auf drei Jahre verteilen:
• Je 7 % der Aufwendungen – höchstens 14.000 € – im Jahr des Abschlusses der jeweiligen Maßnahme und im Folgejahr
• sowie 6 % – höchstens 12.000 € – im übernächsten Jahr.
• Für mehrere Maßnahmen an einem Objekt werden maximal Steuerermäßigungen in Höhe von 40.000 € gewährt.
Begünstigte Maßnahmen sind
• Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
• Erneuerung der Fenster und Außentüren sowie Heizungsanlagen,
• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie
• Optimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen
Tipp: Wurden einzelne Maßnahmen noch vor dem 31.12.2022 abgeschlossen, kann die erste Rate der Vergünstigung bereits in Anspruch genommen werden. Wichtig ist jedoch, dass immer auch eine entsprechende Einkommensteuerschuld in dem jeweiligen Förderjahr gegeben ist, da die Förderung (= Abzug direkt von der Einkommensteuer) sonst praktisch verfällt. Insbesondere bedarf dies einer sorgfältigen „Einkommensplanung“ über den gesamten Förderzeitraum, um die höchstmöglichen Fördersätze optimal auszunutzen.
Mit dem JStG 2022 wurden die Regelungen zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale reformiert.
Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sind Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch dann steuerliche abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist das der Fall, können die Kosten in voller Höhe geltend gemacht werden, alternativ kann auch ein pauschaler Abzug i.H.v. 1.260 € gewählt werden.
Neu ist auch, dass ein Abzug nunmehr nicht mehr „raumbezogen“ erfolgt. Nutzen z.B. beide Ehegatten einen Raum als Arbeitszimmer und stellt dieser für beide jeweils den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, können beide Eheleute die Pauschale i.H. von 1.260 € geltend machen.
Achtung: Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt künftig – anders als nach dem aktuellen Recht – keine Rolle mehr!
Beispiel
A ist Lehrer an einer Realschule. Vormittags unterrichtet er dort. Am Nachmittag arbeitet er zu Hause in seinem Arbeitszimmer.
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden.
A kann also keine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mehr geltend machen, obwohl ihm für die Arbeiten im Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Homeoffice-Pauschale wird durch die sog. Tagespauschale ersetzt
Die Tagespauschale wird auf bei 6 € pro Tag angehoben und auf maximal 210 Tage = 1.260 € aufgestockt.
Für die Geltendmachung der Tagespauschale ist es ausreichend, wenn die Tätigkeit an einem Kalendertag überwiegend (bisher: „ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
Ein Abzug der Tagespauschale ist jedoch grundsätzlich für solche Tage ausgeschlossen, an denen auch Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen wurden. Die Geltendmachung von Reisekosten (z.B. Mandantenbesuche eines Versicherungsvertreters oder Fahrten zur Baustelle eines Baustellenleiters) ist jedoch neben der Tagespauschale zulässig.
Ausnahmsweise kann die Tagespauschale auch neben Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes wurden verschiedene Anpassungen beim Steuertarif vorgenommen, um die kalte Progression abzufangen. Insbesondere wurde der Grundfreibetrag erhöht (um 561 € auf 10.908 €) und das Jahreseinkommen, ab dem der Spitzensteuersatz greift, angehoben (von 58.597 € auf 62.810 €).
Außerdem wurde nunmehr beschlossen, das Kindergeld schon zum 01.01.2023 auf 250 € je Kind zu erhöhen. Anders als bisher wird dieser Betrag schon ab dem ersten Kind gewährt.
Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten.
Wie funktioniert der Dezember-Abschlag?
Die Dezember-Soforthilfe entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022. Das heißt: Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.
Wie funktioniert die finanzielle Entlastung bei der Versorgung mit Wärme?
Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.
Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?
Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Sie zahlen monatliche Abschläge zusammen mit ihrer Miete. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben.
Hinweis: Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, können diesen Erhöhungsbetrag im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.
Vermieter/Verpächter und Wohnungseigentumsgemeinschaften sind verpflichtet:
• die Entlastung als Soforthilfe, als Letztverbraucher von Erdgas oder von Wärmelieferungen, an seine Mieter/Pächter weitezugeben und
• diese unverzüglich über die Entlastung und über das weitere Verfahren schriftlich (!) zu informieren.
Was ist zu tun?
• Einzugsermächtigung wurde Energieversorger erteilt:
Es ist nichts zu unternehmen; der Lieferant ist verpflichtet die den Dezemberabschlag nicht einzuziehen.
• Dauerauftrag besteht:
Besteht ein Dauerauftrag, so kann er selbst angepasst werden. Wird dies nicht getan, wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung automatisch verrechnet.
• Monatlicher Abschlag bei Überweisung:
Mieter/Pächter müssen im Dezember keine Überweisung vornehmen.
• WEG:
Die WEG muss die Mieter informieren und die Entlastung kommt dann im Rahmen der Heizkostenabrechnung.
Hinweis: Zur teilweisen Refinanzierung wurde mit dem JStG 2022 eine Steuerbarkeit der Entlastung für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 66.915 € und mehr eingeführt. Die Besteuerung erfolgt jedoch noch nicht direkt im Jahr 2022 – maßgeblich ist vielmehr die Erteilung der Endabrechnungen durch den Versorger, die Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft für diesen Zeitraum. Im Regelfall dürfte dies das Jahr 2023 sein.
• Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird (nochmals) von bisher 1.200 € auf 1.230 € erhöht.
• Der Sparer-Pauschbetrag wurde ab 2023 von 801 € auf 1.000 € erhöht (bei Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 €).
• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde um 252 € angehoben (2023 = 4.260 €).
• Der ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde auf 2023 vorgezogen. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen
o in 2023 um 4 % und
o in 2024 um 2 %.
• Der Ausbildungsfreibetrag: wurde ab 2023 von 924 € auf 1.200 € angehoben
Unsere Kanzlei hat Ihren Sitz in Rothenburg o.d.T. im Landkreis Ansbach
Örtlicher Schwerpunkt unserer Berufsausübung ist der Bereich Westmittelfranken, das angrenzende Baden Württemberg und Unterfranken. Neben unserem Sitz in Rothenburg o.d.T. insbesondere auch Ansbach, Würzburg, Crailsheim, Feuchtwangen, Bad Windsheim, Uffenheim, Ochsenfurt, Blaufelden, Schrozberg, Rot am See.