
50 Steuertipps zum Jahreswechsel 2025 / 2026
- Neue Turboabschreibung für reine Elektrofahrzeuge
Unternehmer, die zeitnah den Kauf eines reinen Elektrofahrzeugs für ihren Betrieb planen, sollten in Betracht ziehen, den Kauf noch in 2025 abzuwickeln. Warum? Ganz einfach: Dann winkt für 2025 die Turboabschreibung für reine E-Fahrzeuge. Vom Nettokaufpreis (wenn ein Vorsteueranspruch besteht) dürfen selbst bei einem Kauf im Dezember 2025 stolze 75 % abgeschrieben werden. Die Regelungen zur zeitanteiligen Abschreibung (pro rata temporis) greifen hier im Gegensatz zur linearen oder zur neuen degressiven 30%igen Abschreibung nicht.
Beachten Sie | In der Gesetzesbegründung zur Einführung der Turboabschreibung für reine E-Autos findet sich der Hinweis, dass die 75%ige Abschreibung für „neu angeschaffte“ E-Fahrzeuge greifen soll (bei Kauf ab dem 1.7.2025).
Doch was bedeutet „neu angeschafft“? Dass nur Neufahrzeuge begünstigt sind und gebrauchte E- Fahrzeuge außen vor bleiben? Einem Aufsatz eines höheren Beamten aus dem BMF in einer Fachzeitschrift kann entnommen werden, dass die Turboabschreibung auch beim Kauf von gebrauchten E-Fahrzeugen greift. Auch bei den parlamentarischen Beratungen wurde klargestellt, dass die Regelung auch für Gebrauchtfahrzeugentgelten soll.
- Neue degressive Abschreibung
Bei Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen noch im Dezember 2025 profitieren Unternehmer von der wiedereingeführten 30%igen degressiven Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 30 % der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts. Wichtig: Bei Investition erst im Dezember 2025 ist nur ein Zwölftel der ermittelten Jahresabschreibung vom Gewinn 2025 abziehbar. Diese nur zeitanteilige Abschreibung sollte bei der Gewinnplanung 2025 einkalkuliert werden.
- Weihnachtsfeier clever planen
Eigentlich sollten die Planungen zur Weihnachtsfeier 2025 bereits auf Hochtouren laufen. Um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden, sollten ein paar Steuerregeln beachtet werden. Denn betragen die Kosten der Feier je teilnehmenden Beschäftigten mehr als 110 EUR, hat das steuerlich zwei Folgen:
Lohnsteuer: Für den übersteigenden Betrag, der über dem ertragsteuerlichen 110-EUR-Freibetrag liegt, muss Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt werden.
Vorsteuer: Liegen die Kosten der Weihnachtsfeier je Teilnehmer über der umsatzsteuerlichen 110- EUR-Freigrenze, geht der Anspruch auf Vorsteuererstattung verloren.
Zwei weitere Steuerregeln sollten bei der Planung der Weihnachtsfeier aus steuerlicher Sicht unbedingt noch beachtet werden.
Darf ein Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Weihnachtsfeier mitbringen, sind die Teilnahmekosten der Begleitperson dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Dadurch kann die 110-EUR-Grenze schnell überschritten werden.
Bei Ermittlung der Kosten je Teilnehmer ist die Anzahl der tatsächlich zur Weihnachtsfeier erschienenen Personen maßgeblich und nicht die Anzahl der „eingeladenen“ Gäste. Am besten wird eine Liste geführt, wer von den geladenen Gästen tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilgenommen hat.
- Steuerlich clevere Einkaufstour
Es sollte beim Kauf von Gegenständen für den Betrieb darauf geachtet werden, dass der Nettokaufpreis nicht mehr als 800 EUR beträgt. Ist der gekaufte Gegenstand dann noch selbstständig nutzungsfähig (funktioniert also ohne weitere Geräte), dann liegt der Kauf eines geringwertigen Wirtschaftsguts vor (kurz GWG). Die Anschaffungskosten für solche GWG können 2025 in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden.
- Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenzen im Auge behalten
Möchte ein Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn 2025 für geplante Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen abziehen, dann sollte er seinen Gewinn 2025 im Auge behalten. Denn nur wenn der Gewinn 2025 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht über 200.000 EUR liegt, darf der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden. Insbesondere bei der Einnahmen-Überschuss- Rechnung kann durch gezielte Rechnungsstellung oder durch gezielte Ausgaben in 2025 dafür gesorgt werden, dass diese 200.000-EUR-Gewinngrenze nicht überschritten wird.
- Investitionsabzugsbetrag: GWG für 2026 kreieren
Liegen die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag 2025 vor (u. a. Gewinn liegt nicht über 200.000 EUR), kann die Voraussetzung für den Abzug von GWG 2026, 2027 oder 2028 geschaffen werden.
| Beispiel | |
| Ein Unternehmer möchte die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter mit höhenverstellbaren Schreibtischen ausstatten. Die Investition in 30 Schreibtische ist 2026 geplant. Kosten je Schreibtisch: netto 1.599 EUR. Liegen die Voraussetzungen für den IAB vor, kann vom Gewinn 2025 ein Investitionsabzugsbetrag von 23.985 EUR abgezogen werden (Investitionssumme 2026: 47.970 EUR × 50 %). Werden die Schreibtische 2026 gekauft, hat das auf den Gewinn 2026 folgende Auswirkung: | |
| + Auflösung des IAB 2026 | + 23.985 EUR |
| – Minderung des Gewinns 2026, weil die Anschaffungskosten der Schreibtische um den
IAB 2025 gekürzt werden |
– 23.985 EUR |
| – Sofortabzug 2026 für GWG, weil die Anschaffungskosten 2026 je Schreibtisch netto nicht > 800 EUR liegen (Anschaffungskosten Schreibtische 47.970 EUR abzgl. Kürzung um 23.985 EUR
= Restanschaffungskosten 23.985 EUR ÷ 30 Schreibtische = Anschaffungskosten 799,50 EUR je Schreibtisch |
– 23.985 EUR |
Es kann also durchaus Sinn machen, die Gewinngrenzen von 200.000 EUR im Jahr 2025 wegen des Kaufs von betrieblichen Anlagegegenständen im Jahr 2026 im Auge zu behalten.
- Überprüfung eigener Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer
Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen, müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von der Rechnung grundsätzlich 15 % Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Eine
Ausnahme von diesem lästigen Einbehalt besteht nur, wenn der Bauunternehmer seinem Auftraggeber eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer aushändigt. Viele dieser Freistellungsbescheinigungen verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit. Um den Einbehalt der Bauabzugsteuer durch einen Auftraggeber zu vermeiden, sollten die eigenen Freistellungsbescheinigungen auf Gültigkeit überprüft werden. Sollte die Gültigkeit zum Jahreswechsel auslaufen, ist unbedingt frühzeitig eine neue Bescheinigung beim Finanzamt zu beantragen.
- Überprüfung fremder Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer
Beauftragen Unternehmer andere Unternehmer mit Bauleistungen, sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, von der Gegenleistung Bauabzugsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann vom Finanzamt in Haftung genommen werden. Eine Ausnahme vom Einbehalt besteht nur, wenn der Bauunternehmer eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer aushändigt. Zum Jahreswechsel sollte unbedingt die Gültigkeit dieser Freistellungsbescheinigungen überprüft werden und der Auftragnehmer sollte ggf. um Aushändigung einer neuen, gültigen Bescheinigung gebeten werden.
- Damoklesschwert Liebhaberei: Gegenmaßnahmen starten
Selbstständige, die seit Jahren Verluste aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit erzielen, werden irgendwann Probleme mit dem Finanzamt bekommen. Im Raum steht die Feststellung, dass eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht besteht (sog. Liebhaberei). Sind die Steuerbescheide der letzten Jahre hinsichtlich der Frage zur Gewinnerzielungsabsicht nach § 165 AO vorläufig, sollten in den letzten Wochen des Jahres noch nachvollziehbare Gegenmaßnahmen durchgeführt werden, um in absehbarer Zeit doch noch auf insgesamt schwarze Zahlen zu kommen (sog. Totalgewinn). Ohne offensichtliche Gegenmaßnahmen droht die Gefahr, dass das Finanzamt die Dauerverluste rückwirkend wegen Liebhaberei aberkennt.
- Geschenkaufwendungen: Steuerspielregeln beachten
Werden Geschäftspartner und Kunden oder deren Mitarbeiter beschenkt, sollte darauf geachtet werden, dass die Geschenkaufwendungen pro Jahr und Empfänger netto nicht über 50 EUR liegen. Denn bei Überschreitung dieser 50-EUR-Nettogrenze liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor und der Vorsteuerabzug ist tabu.
- Bewirtung zu Weihnachten: Steuerspielregeln kennen
Bei einer geschäftlichen Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern oder deren Mitarbeitern sind bei Erfüllung der Aufzeichnungspflichten 70 % der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar und der Vorsteuerabzug ist zu 100 % möglich.
Beachten Sie | Wer nur Gutscheine für ein Essen verschenkt, bewirtet nicht, sondern wendet Geschenke zu. Hier gilt dann die strenge 50-EUR-Freigrenze (siehe Steuertipp 51).
- Fahrtenbuch ab 1.1.2026 führen
Wird ein Firmenwagen nur sehr wenig privat genutzt und ärgert sich ein Unternehmer jedes Jahr über den hohen zu versteuernden Betrag für die Privatnutzung, kann er selbst gegensteuern. Und zwar, indem er sich ein Fahrtenbuch kauft und ab dem 1.1.2026 brav jede Fahrt mit dem Firmenwagen aufzeichnet. Nach Ablauf des Jahres 2026 kann dann überprüft werden, mit welcher Methode – der Fahrtenbuchmethode oder der 1 %-Methode – man steuerlich günstiger fährt und kann diese Methode bei der Gewinnermittlung und bei der Umsatzsteuer heranziehen.
- Neue Aktivrente: Einstellungen auf 2026 verschieben
Sucht ein Unternehmer nach einem älteren Mitarbeiter mit jahrzehntelanger Berufserfahrung, sollte er besser bis Anfang 2026 warten. Denn ab Januar 2026 dürften sich viele Steuerzahler, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, um einen Arbeitsplatz bemühen. Hintergrund ist die Einführung der Aktivrente ab 1.1.2026, bei denen Steuerzahler, die ihr gesetzliches Rentenalter bereits erreicht haben, bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei zu ihrer Rente dazuverdienen dürfen.
- Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung
Lag der Gesamtumsatz 2025 über 25.000 EUR, muss spätestens ab 1.1.2026 in den Rechnungen wieder Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Voraussetzungen zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greifen ab 2026 wegen Überschreitung der Umsatzgrenze 2025 nicht mehr.
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen ab 1.1.2026: Vorbereitung
Ab 1.1.2026 profitieren Gastronomiebetriebe für die Lieferung von Speisen von der Reduzierung des 19%igen Umsatzsteuersatzes auf nur noch 7 %. Damit in der Kasse und in der Buchhaltung ab 1.1.2026 alles nach Plan läuft und der neue Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Speisen (gilt nicht für Getränke!) ausgewiesen und erfasst wird, sollte im Vorfeld ggf. Kontakt mit dem Kassenaufsteller bzw. mit dem Hersteller der Buchhaltungssoftware aufgenommen werden. Die Neuregelung gilt also nicht nur für den Außer-Haus-Verkauf, sondern generell für Speisen.
Beachten Sie | Noch nicht ganz klar ist, wie mit dem Verkauf von Speisen am Silvesterabend zu verfahren ist: Was passiert, wenn das Essen vor 24:00 Uhr ausgegeben und erst nach Mitternacht abgerechnet wird? Fallen hier 19 % oder nur 7 % Umsatzsteuer an? Hier wird sich das BMF noch äußern müssen.
- Wechsel Gewinnermittlungsart zum 1.1.2026: Das ist zu beachten
Wer freiwillig oder nach Aufforderung des Finanzamts zum 1.1.2026 von der Einnahmen-Überschuss- Rechnung zur Bilanzierung wechselt, muss nicht nur pünktlich zum 1.1.2026 bilanzieren und buchen. Wegen der unterschiedlichen Systematik zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Bilanzierung muss zudem für 2026 ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust ermittelt werden. Nehmen Sie unbedingt noch vor dem 1.1.2026 frühzeitig Kontakt mit dem Steuerberater auf, damit dieser die Eröffnungsbilanz erstellt und die Weichen ab 1.1.2026 auf Bilanzierung stellt.
- Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung 2026: Kirchensteueraustritt sinnvoll?
Soll der Betrieb 2026 aufgegeben oder veräußert werden, unterliegt der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn 2026 nicht nur der Einkommensteuer. Es wird auch Kirchensteuer fällig, sollte der Unternehmer Mitglied in einer Religionsgemeinschaft sein. Um bei hohen Gewinnen 2026 hohe Kirchensteuerzahlungen zu vermeiden, sollte ein Austritt aus der Kirche noch in 2025 in Erwägung gezogen werden.
18. Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung 2025: Erlassantrag zur Kirchensteuer
Unternehmer, die katholisch oder evangelisch sind und für 2025 Gewinne aus der Aufgabe oder der Veräußerung ihres Betriebs erzielen, müssen auch mit Kirchensteuerzahlungen rechnen.Beachten Sie | Auf Antrag erstattet das Kirchensteueramt 50 % der Kirchensteuer auf Gewinne aus der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs.
19.Umsatzsteuer aus letzter Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 noch als Betriebsausgabe 2025 abziehen – das sind die Voraussetzungen
Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sollte er die Grundlagen dafür schaffen, dass die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuer- Voranmeldung, die im Januar 2026 fällig wird, noch als Betriebsausgabe 2025 verbucht werden kann. Mit dem Betriebsausgabenabzug 2025 klappt es unter folgenden Voraussetzungen:
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2025 bzw. 4. Quartal 2025 muss bis spätestens 12.1.2026 ans Finanzamt übermittelt werden.
Besteht kein Lastschriftverfahren, muss die Zahlung bis spätestens Montag, den 12.1.2026 geleistet werden.
Besteht ein Lastschriftverfahren, muss das Konto, von dem das Finanzamt die Umsatzsteuerzahlung später abbucht, zum 12.1.2026 eine ausreichende Deckung aufweisen.
- Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung steuerlich nutzen
Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können aufgrund des strengen Zu- und Abflussprinzips nach § 11 EStG die Höhe des Gewinns 2025 gezielt beeinflussen. Je nach individueller Zielsetzung kann zusammen mit dem Steuerberater eine Strategie entwickelt werden, wie mit Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel möglichst steuergünstig verfahren werden sollte.
- Gehaltsextras 2026 vereinbaren
Ist kein Geld für ein Weihnachtsgeld da, sollten wenn möglich zumindest steuerfreie oder steuerbegünstigte Gehaltsextras mit Mitarbeitern vereinbart werden (Überlassung betriebliches Smartphone zur privaten Nutzung, Aushändigung 50-EUR-Gutschein, Gewährung Erholungsbeihilfe, Aushändigung Deutschlandticket).
Mit solchen steuerfreien Gehaltsextras, die beim Steuerberater erfragt werden können, dürften auch Bewerber gelockt werden können, die sich Ende 2025 oder 2026 für einen Jobwechsel interessieren.
- Klassiker: Standesamtliches Ja-Wort noch 2025
Ist bei einem Paar für 2026 die Heirat geplant, sollte ganz unromantisch geprüft werden, ob sich das standesamtliche Ja-Wort bis spätestens 31.12.2025 noch lohnt. Eine Vergleichsrechnung zur Steuerbelastung bei Einzel- und Zusammenveranlagung 2025 sollte Aufschluss über die Steuer-ersparnis 2025 bringen. Faustformel: Je unterschiedlicher die Höhe des zu versteuernden Einkommens der beiden ist, desto höher die Steuerersparnis.
- Trennung auf 2.1.2026 verschieben
Ist die Trennung vom Ehegatten geplant und der Auszug einer der beiden, sollte damit bestenfalls bis zum 2.1.2026 gewartet werden. Denn wohnten die Ehegatten nur an einen Tag in 2026 noch zusammen, kann letztmals für das gesamte Jahr 2026 von der Zusammenveranlagung profitiert werden.
- Versöhnungsversuch rettet Splittingtarif
Lebte ein Ehepaar bereits zum 1.1.2025 getrennt, ist die steuergünstige Zusammenveranlagung für 2025 eigentlich tabu. Doch starten die beiden in 2025 einen mindestens einmonatigen Versöhnungsversuch und ziehen dazu zusammen, kann ausnahmsweise für 2025 doch die Besteuerung nach dem Splittingtarif beantragt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Versöhnungsversuch letztlich doch scheitern sollte. Bei Zweifeln des Finanzamts sollte das (Ex-)Paar am besten den Scheidungsanwalt als Zeugen für die Ernsthaftigkeit des Versöhnungsversuchs benennen.
- Freiwillige Steuererklärung 2021
War ein Steuerzahler 2021 nicht dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben, kann er freiwillig aktiv werden und eine Erklärung ans Finanzamt übermitteln. In der Regel winkt nämlich eine Steuererstattung. Wer noch für das Steuerjahr 2021 eine Steuererstattung möchte, muss sich allerdings beeilen. Denn das Finanzamt bearbeitet die freiwillige Steuererklärung 2021 nur, wenn diese bis spätestens 31.12.2025 im Briefkasten des Finanzamts landet oder elektronisch per ELSTER an diesem Tag ans Finanzamt übermittelt wird.
- Erstmaligen Behinderten-Pauschbetrag noch 2025 beantragen
Ist ein Steuerzahler gesundheitlich angeschlagen, sollte er beim Versorgungsamt unbedingt noch bis zum 31.12.2025 einen Antrag auf Feststellung eines Grads der Behinderung beantragen. Denn selbst wenn das Versorgungsamt den Grad der Behinderung erst 2026 festsetzt, gilt dieser rückwirkend ab der Antragstellung. Und bei Antragstellung in 2025 winkt für das ganze Jahr 2025 – je nach Grad der Behinderung – ein steuersparender Behinderten-Pauschbetrag zwischen 384 EUR (ab einem Grad der Behinderung von 20) bis zu 2.840 EUR (Grad der Behinderung 100). Bei Hilflosigkeit beträgt der Behinderten-Pauschbetrag sogar 7.400 EUR.
- Höheren Grad der Behinderung beantragen
Bestand bereits ein Grad der Behinderung und der gesundheitliche Zustand hat sich verschlechtert, sollte unbedingt spätestens am 31.12.2025 ein erneuter Antrag gestellt werden. Denn wird ein höherer Grad der Behinderung rückwirkend für Dezember 2025 vom Amt für Soziale Angelegenheiten bescheinigt, winkt für das ganze Jahr 2025 der höhere Behinderten-Pauschbetrag.
- Zusätzliche Vorteile des Behinderten-Pauschbetrags 2025
Ab einem bestimmten Grad der Behinderung können – ohne Nachweis – bei durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten Fahrtkosten von bis zu 900 EUR bzw. 4.500 EUR zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden.
- Pflegegrad noch für 2025 beantragen
Kümmert sich ein Kind um einen Elternteil oder um beide Elternteile, die entweder noch selbst in einem Haushalt oder im Haushalt des Kindes leben und pflegebedürftig sind, empfiehlt sich noch bis zum
31.12.2025 zum einen die Beantragung eines Behinderten-Pauschbetrags (siehe Tipp 5 bis 7) und zum anderen die Begutachtung für einen Pflegegrad. Denn wird mindestens ein Pflegegrad 2 festgestellt und das Kind bekommt kein Geld für die Betreuung, kann das Kind einen Pflege-Pauschbetrag von 600 EUR geltend machen. Bei Pflegegrad 3 sind es schon 1.100 EUR und bei Pflegegrad 4 oder 5 mindert das Finanzamt auf Antrag das zu versteuernde Einkommen des Kindes sogar um 1.800 EUR.
| Praxistipp | Was oftmals vergessen wird: Auch wenn beide Ehegatten noch zu Hause wohnen und | ||
| einer der beiden mindestens einen Pflegegrad 2 hat und der andere Ehegatte sich kümmert, kann | ||
| auch der Ehegatte in der gemeinsamen Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. |
- Pflege-Pauschbetrag: Pflegeleistungen nicht Voraussetzung
Wird rückwirkend für 2025 ein Pflegegrad bescheinigt, müssen übrigens keine Pflegeleistungen nachgewiesen werden. Um vom Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 EUR und 1.800 EUR zu profitieren. Es genügt, wenn sich das Kind oder der Ehegatte um den pflegebedürftigen Elternteil bzw. Ehegatten kümmert (sprich einkauft, kocht, putzt, Bürokram erledigt oder bei Arztbesuchen begleitet). Bei unterjähriger Veränderung des Pflegegrads, ist der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren.
- Steueranrechnung für Handwerkerleistungen: Clever zahlen
Wer in seinem Eigenheim oder in seiner Mietwohnung einen Handwerker mit Arbeiten beauftragt, kann nach § 35a Abs. 3 EStG eine Steueranrechnung i. H. v. 20 % der abgerechneten Arbeitsleistung beantragen, maximal jedoch 1.200 EUR pro Jahr. Begünstigt sind pro Jahr also Arbeitskosten von maximal 6.000 EUR.
- Riester-Zulagen 2023 erhalten?
Bei Einzahlung in einen Riester-Vertrag ist die Versicherungsgesellschaft in der Regel dazu ermächtigt, die Riester-Zulage beim Staat zu beantragen. War die Versicherungsgesellschaft, aus welchen Gründen auch immer, nicht dazu bevollmächtigt, die Riester-Zulage abzurufen, kann der Riester-Sparer das selbst in die Hand nehmen. Doch aufgepasst: Die Riester-Zulage 2023 kann nur noch bis zum 31.12.2025 beantragt werden.
- Volle Riester-Zulagen sicherstellen
Die vollen Riester-Zulagen (Grundzulage und Kinderzulage) erhält ein Riester-Sparer nur dann, wenn er 2025 mindestens 4 % seines Vorjahresgehalts in seinen Riester-Vertrag einbezahlt. Ist das Gehalt 2025 deutlich höher ausgefallen als in den Vorjahren und die Riester-Beträge 2025 wurden nicht entsprechend erhöht, sollten 2025 unbedingt noch die fehlenden Beitragszahlungen nachgeholt werden. Wird zu wenig einbezahlt, gibt es die Riester-Zulagen für 2025 nur anteilig.
- Verlustbescheinigung bei Bank beantragen
Wurden 2025 Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren realisiert und bei einer anderen Bank wurden 2025 Aktiengewinne erzielt, kann durch Abgabe einer Anlage KAP zur Steuererklärung 2025 eine steuersparende Verrechnung der Verluste und Gewinne vorgenommen werden. Damit das Finanzamt aber verrechnet, muss bei der Bank mit den Verlusten eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Und diese Verlustbescheinigung kann nur bis spätestens 15.12.2025 bei der Bank beantragt werden. Ein kurzer schriftlicher Antrag bei der Kundenbetreuung der Bank reicht aus.
- Freistellungsaufträge checken
Mussten Steuerzahler für Kapitalerträge im Jahr 2025 Abgeltungsteuer bezahlen, sollte überprüft werden, ob der Bank ein Freistellungsauftrag vorgelegt wurde. Falls nicht, sollte der Bank dieser Freistellungsauftrag unbedingt noch bis zum 31.12.2025 vorgelegt werden.
| Hintergrund |
| Bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR/2.000 EUR (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) bleiben Kapitalerträge unversteuert. Der Vorteil, wenn noch bis zum Jahreswechsel ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht wird: Die Bank erstattet die zu hoch einbehaltene Abgeltungsteuer und es kann auf die Abgabe einer Anlage KAP zur Steuererklärung 2025 verzichtet werden. |
- Haushalt aufrechterhalten trotz Einzug ins Pflegeheim
Musste ein Steuerzahler 2025 aus gesundheitlichen Gründen ins Pflegeheim ziehen, kann er für die aus eigener Tasche finanzierten Heimkosten eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG geltend machen. Neben der zumutbaren Belastung kürzt das Finanzamt die abziehbare außergewöhnliche Belastung noch um eine Haushaltsersparnis, wenn der Privathaushalt aufgrund des Umzugs in ein Pflegeheim aufgegeben wurde. Diese Haushaltsersparnis beträgt 2025 12.096 EUR. Doch kann aus Unterlagen oder E-Mails abgeleitet werden, dass der Aufenthalt im Pflegeheim nicht auf Dauer geplant war und deshalb der bisherige Haushalt nicht aufgegeben wurde, darf das Finanzamt die außergewöhnliche Belastung nicht um eine Haushaltsersparnis kürzen.
- Sonderausgaben pushen durch Rentenversicherungsbeiträge
€Wer Geld übrig hat und in seine Altersvorsorge investieren möchte, kann freiwillige Zahlungen in die Deutsche Rentenversicherung zur Minderung einer Rentenlücke leisten oder Beiträge in einen privaten Rürup-Rentenvertrag (= Basisrente) einzahlen. Die Beitragszahlungen in eine Rentenversicherung sind 2025 als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 29.344 EUR/58.688 EUR (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) abziehbar.
Vorsicht Liquidität
Bei einer möglichen freiwilligen Zahlung sollte immer die langfristige Liquidität beachtet werden.
Beispiel: Einzahlung von 10.000 €, Steuerersparnis bei einem (paradigmatischen) Steuersatz von 30% = 3.000 €. Langfristig fehlen allerdings 7.000 € an Liquidität. Dies gilt insbesondere, wenn der Rentenbeginn noch weit in der Zukunft liegt.
- Außergewöhnliche Belastung – steueroptimal planen
Zuzahlungen zur Kur, zur Brille, zum Zahnersatz, zu Medikamenten und zu ärztlichen Behandlungen sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Doch das Finanzamt ermittelt je nach Höhe der Einkünfte und nach dem Familienstand eine zumutbare Belastung. Und nur wenn die selbst getragenen Kosten zur Heilung oder Linderung einer Krankheit diese zumutbare Belastung übersteigen, kommt es zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung. Hieraus ergeben sich folgende steuerliche Überlegungen:
Bündelung an Kosten noch in 2025: Es kann sich lohnen, sämtliche Zahlungen noch im Jahr 2025 zu bündeln, wenn die Zahlungen in verschiedenen Jahren ansonsten für sich allein unter der zumutbaren Belastung liegen würden.
Verschiebung: Fallen die Einkünfte (z. B. wegen erstmaligen Rentenbezugs) im Jahr 2026 deutlich niedriger aus, sinkt 2026 auch die zumutbare Belastung. Es kann also deshalb Sinn machen, die notwendigen Ausgaben erst im Jahr 2026 zu bündeln, um eine höhere außergewöhnliche Belastung abziehen zu können als im Jahr 2025.
- Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen: Vorteil 1
Steuerzahler, die privat krankenversichert sind, dürfen ausnahmsweise neben den Beiträgen zur Basis- Krankenversicherung 2025 zusätzlich eine Vorauszahlung von drei weiteren Jahres-KV-Beiträgen (Beiträge 2026, 2027 und 2028) leisten und 2025 als Sonderausgabe abziehen. Dadurch winkt für 2025 eine sehr hohe Steuererstattung. Das lohnt sich vor allem, wenn man Geld auf der hohen Kante hat und die Steuerbelastung durch den Ruhestand ab dem Jahr 2026 deutlich niedriger ausfällt oder sogar ganz wegfällt.
| Praxistipp | Damit das Finanzamt die vorausbezahlten Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre | ||
| 2026, 2027 und 2028 aber tatsächlich noch 2025 zum Abzug als Sonderausgaben zulässt, muss die | ||
| Vorauszahlung bis spätestens 21.12.2025 geleistet werden. Wird die Zahlung zwischen dem 22.12. | ||
| und dem 31.12.2025 geleistet, gelten die Ausgaben als in dem Jahr verausgabt, zu dem sie eigentlich | ||
| gehören (also 2026, 2027, 2028). |
- Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen: Vorteil 2
Die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen bringt in den folgenden Jahren weitere Steuervorteile. Denn, sobald die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung mehr als 1.900 EUR/3.800 EUR (Arbeitnehmer/Selbstständige) betragen, wirken sich weitere Versicherungsbeiträge wie freiwillige Beitragszahlungen zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben aus. Durch die Vorauszahlung der Beiträge zur Basis-Krankenversicherung können solche Versicherungsbeiträge dann ab 2026 bis zum Betrag von 1.900 EUR/3.800 EUR doch wieder als Sonderausgaben abgezogen werden.
- Unterhaltsaufwendungen an Angehörige: Steuerrisiko 1
Werden 2025 noch Unterhaltszahlungen an bedürftige Kinder gezahlt, für die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, oder an Elternteile, dann ist seit 1.1.2025 darauf zu achten, dass diese Zahlungen per Überweisung auf das Konto des Empfängers der Unterhaltsleistungen getätigt werden. Bei Barzahlungen ist der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung bis zu 12.096 EUR nämlich verloren.
- Unterhaltszahlungen an Angehörige: Steuerrisiko 2
Soll im Dezember damit begonnen werden, Kinder, für die man keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat, oder Elternteile finanziell zu unterstützen, sollte beachtet werden, dass zu hohe Zahlungen im November oder Dezember 2025 steuerlich ungünstig sein können. Denn bei erstmaliger Zahlung im Dezember 2025 dürfen 2025 maximal 1.008 EUR als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (12.096 EUR × 1/12).
Wird 2025 im Dezember erstmals eine Unterstützungsleistung gezahlt, die für Dezember 2025 bis Dezember 2026 gedacht ist, verpuffen steuerlich leider die Zahlungen, die über 1.008 EUR liegen. Deshalb ist es wichtig: Bei erstmaliger Unterstützung im Dezember 2025 sollten nicht mehr als 1.008 EUR überwiesen werden. Die Unterstützungsleistungen für 2026 sollten erst im Januar 2026 überwiesen werden. Dann liegen außergewöhnliche Belastungen für 2026 vor.
- Steuerlich clevere Einkaufstour
Soll sich jeder beruflich investierte Cent 2025 steuerlich noch in voller Höhe auswirken, empfiehlt es sich, eine steuerlich clevere Einkaufstour in den letzten Wochen des Steuerjahrs 2025 zu starten. Insbesondere beim Kauf von beruflichen Arbeitsmitteln sollte darauf geachtet werden, dass der Nettokaufpreis nicht über 800 EUR liegt. Die Ausgaben für solche geringwertigen Wirtschaftsgüter (kurz GWG) sind 2025 stets in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Beachten Sie | Tatsächlich reicht es nicht nur, die 800-EUR-Nettogrenze im Auge zu behalten. Der Sofortabzug als GWG setzt auch voraus, dass das berufliche Arbeitsmittel selbstständig nutzbar ist, also ohne weitere Geräte eingesetzt werden kann.
- Kirchensteueraustritt wegen Abfindung in 2026
Wer vermeiden möchte, dass auf eine in 2026 ausbezahlte Abfindung Kirchensteuer fällig wird, der muss noch 2025 seinen Kirchensteueraustritt beantragen und durchführen.
- Fahrtenbuch ab 1.1.2026 führen
Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen seines Arbeitgebers auch zu Privatfahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzen, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Ohne Fahrtenbuch ermittelt der Arbeitgeber diesen zu versteuernden geldwerten Vorteil nach der sogenannten 1 %-Regelung. Wer sich regelmäßig über diesen hohen Betrag ärgert, sollte 2025 noch aktiv werden und ein Fahrtenbuch kaufen, egal ob in Papierform oder ein elektrisches Fahrtenbuch. Ziel muss es sein, pünktlich ab dem 1.1.2026 bis zum 31.12.2026 jede Fahrt aufzuzeichnen.
| Praxistipp | Der geldwerte Vorteil 2026 wird nach wie vor nach der 1 %-Regelung ermittelt und | ||
| versteuert. Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahrs heraus, dass der geldwerte Vorteil nach der | ||
| Fahrtenbuchmethode geringer ausfällt, dann kann dieser geringere geldwerte Vorteil bei Abgabe | ||
| einer Steuererklärung 2026 beantragt werden. |
- Erstmaliger Lohnsteuerfreibetrag 2026
Hat ein Arbeitnehmer für 2025 noch keinen Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt, kann er den Lohnsteuerermäßigungsantrag 2026 ausfüllen. Das Finanzamt setzt aus den Angaben dann einen Lohnsteuerfreibetrag fest, den der Arbeitgeber für die Ermittlung der Lohnsteuer ab 2026 berücksichtigt. Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 startet Ende November 2025.
- Neuer Lohnsteuerermäßigungsantrag 2026
Wurde bzw. wird für 2025 ein Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt, dann gilt dieser vom Finanzamt festgesetzte Lohnsteuerfreibetrag automatisch auch für das Steuerjahr 2026. Liegen die voraussichtlichen Steuerausgaben 2026 jedoch deutlich über den Steuerausgaben 2025, sollte ein neuer Lohnsteuerermäßigungsantrag 2026 ausgefüllt und ans Finanzamt übermittelt werden.
- Aktivrente: 2026 bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei?
Hat ein Steuerzahler bereits sein gesetzliches Rentenalter erreicht und möchte weiterarbeiten? Dann sollte er das am besten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses machen.
| Hintergrund |
| Ab 1.1.2026 sollen Steuerzahler, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und im Rahmen einer Anstellung weiterarbeiten, bis zu 2.000 EUR pro Monat steuerfrei dazuverdienen können. Aber: Sozialversicherungsbeiträge fallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise trotzdem an. |
- Vorweggenommene Werbungskosten
Steuerzahler, die 2025 arbeitslos waren und denen 2025 dennoch berufliche Ausgaben entstanden sind, sollten unbedingt die Rechnungen dazu aufbewahren oder Aufzeichnungen zu Telefonaten oder Fahrtkosten führen. Denn werden solche Ausgaben trotz fehlender Einnahmen in der Anlage N zur Steuererklärung 2025 erfasst, liegen vorweggenommene Werbungskosten vor. Und diese vorweggenommenen Kosten können zum Teil mit anderen Einkünften 2025 steuersparend verrechnet werden. Liegen keine anderen Einkünfte vor, kann ein Verlustrücktrag beantragt werden oder die Verrechnung findet mit Einkünften späterer Jahre statt (Verlustvortrag).
- Steuerliche Überlegungen bei Rentenbeginn 2026
Geht ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2026 in seinen wohlverdienten Ruhestand und braucht er 2025 dringend noch berufliche Arbeitsmittel, sollte darauf geachtet werden, dass der Nettokaufpreis nicht mehr als 800 EUR beträgt. Denn wäre der Kaufpreis höher, müsste er über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Mit dem Ruhestand fällt der noch nicht abgeschriebene Restbetrag aber steuerlich ungenutzt unter den Tisch. Nur wenn der Nettokaufpreis 2025 nicht mehr als 800 EUR netto beträgt, winkt 2025 der Sofortabzug bei den Werbungskosten.
Unsere Kanzlei hat Ihren Sitz in Rothenburg o.d.T. im Landkreis Ansbach
Örtlicher Schwerpunkt unserer Berufsausübung ist der Bereich Westmittelfranken, das angrenzende Baden Württemberg und Unterfranken. Neben unserem Sitz in Rothenburg o.d.T. insbesondere auch Ansbach, Würzburg, Crailsheim, Feuchtwangen, Bad Windsheim, Uffenheim, Ochsenfurt, Blaufelden, Schrozberg, Rot am See.

