• Steuerberaterkanzlei

Mandantenbrief – zum Jahresende 2023

Das Wachstumschancengesetz – häufig etwas despektierlich auch WC-Gesetz genannt – hätte eigentlich noch vor Ablauf des Jahres verabschiedet werden sollen. Es handelt sich um eines der wichtigsten steuerlichen Reformvorhaben der Ampel-Koalition mit zahlreichen Verbesserungen für Unternehmen und andere Steuerpflichtige.

Die geplanten Änderungen können nun aber nicht wie geplant zum 01.01.2024 eingreifen. Zwar hatte der Bundestag dem Gesetz zugestimmt, der Bundesrat hat jedoch seine Zustimmung verweigert und das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dort hängt es derzeit fest. Mit einer Einigung wird erst Anfang 2024 gerechnet. Wie die konkreten Inhalte des Gesetzes dann aussehen werden ist unklar.

Jedenfalls treten insbesondere folgende geplante Verbesserungen nun erst einmal nicht in Kraft:

  • Einführung einer Klimaschutzinvestitionsprämie
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 €
  • Wiedereinführung der degressiven AfA (2,5-faches der linearen AfA)
  • Anhebung der Grenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken auf 50 €
  • Anhebung der Grenzen für Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei der Umsatzsteuer auf 800.000 € Umsatz
  • Anhebung der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungsgrenze auf 800.000 € Umsatz
  • Anhebung maßgeblicher Bruttolistenpreis für Förderung Privatverbrauch von E-Fahrzeugen auf 70.000 €
  • Steigerung der Attraktivität der Thesaurierungsbesteuerung
  • Ausdehnung der Regelungen zum Verlustabzug
  • Anhebung der Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand
  • Erhöhung Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
  • Ausweitung der Forschungszulage
  • Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau

Ob diese Maßnahmen auch nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss noch im Gesetzesentwurf enthalten sind und ab wann sie ggf. gelten sollen, ist derzeit unklar.

Durch die Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens treten aber auch insbesondere die folgenden geplanten Verschärfungen vorerst noch nicht in Kraft:

  • Strengere Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer
  • Bewertung der Einlagen „junger Wirtschaftsgüter“ mit dem Teilwert
  • Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Ausdehnung beschränkter Erbschaftsteuerpflicht auf Vermächtnisse von Inlandsvermögen und Möglichkeit steuerfreier Zuwendungen über ein KGaA-Modell
  • Vorzeitiger Wegfall des ermäßigten Steuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen schon zum 29.02.2024
  • Konkrete zeitliche Vorgaben zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung

Entwarnung kann aber hinsichtlich der steuerlichen Folgen aus der MoPeG-Reform gegeben werden. Die diesbezüglich vorgesehenen Änderungsvorschläge wurden vom umstrittenen WC-Gesetz auf das unproblematische (und mittlerweile schon verabschiedete) Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgegliedert. D.h. diese Maßnahmen treten wie geplant zum 01.01.2024 in Kraft. Das betrifft insbesondere die Sicherstellung der Weitergeltung bestimmter Steuerbefreiungen bei der Grunderwerbsteuer (vgl. hierzu auch Punkt I. 4).

Ebenfalls über den „Umweg“ des Kreditzweitmarkförderungsgesetz konnten folgende Punkte aus dem WC-Gesetz umgesetzt werden.

  • Verschärfungen bei der Zinsschranke
  • Verzicht auf die Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe Dezember 2022
  • Anpassung der Lohnsteuerberechnung an die Folgen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG)

Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz zunächst auf vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ausgeführte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugestanden.  Diese befristete Steuerermäßigung wurde noch zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Trotz erheblicher Widerstände aus den Gastronomieverbänden läuft die Umsatzsteuerermäßigung nun zum 31.12.2023 aus.

Damit ist ab 01.01.2024 auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (wieder) der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Beachten Sie: Maßgebend für die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes ist allein der Zeitpunkt des Umsatzes. Für Restaurantleistungen bis zum 31.12.2023 um 24:00 Uhr gilt also noch der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Keine Änderung erfolgt bei der Lieferung von Speisen („zum Mitnehmen“) – hier bleibt es auch im Jahr bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes!

Hinweis zu Restaurantgutscheinen

Was gilt bei der Einlösung von Restaurantgutscheinen im Jahr 2024, wenn diese Gutscheine schon im Jahr 2023 (oder früher) ausgegeben wurden?

Im Regelfall werden Restaurantgutscheine als sog. Mehrzweckgutscheine ausgegeben, d.h. der Gast kann sich für den Gutschein „auf der Speisekarte bedienen“. Dann erfolgt für steuerliche Zwecke die Ausführung des Umsatzes erst bei Einlösung des Gutscheins gegen Speisen und Getränke – es gilt dann also der Regelsteuersatz von 19 %.

Nur wenn der Gutschein als sog. Einzweckgutschein ausgegeben wurde – also für ein ganz bestimmtes Essen – dann erfolgt schon mit der Gutscheinausgabe für Zwecke der Umsatzsteuer die entsprechende Bewirtung. In diesem Fall profitieren Gastwirte also, auch wenn die Leistung im Restaurant erst im Jahr 2024 erfolgt, noch von dem ermäßigten Steuersatz i.H. von 7 %.

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern.

Beachten Sie: Eine Betriebsveranstaltung muss immer allen Betriebsangehörigen einer organisatorischen Einheit des Unternehmens offenstehen. Treffen z. B. der nur engsten Mitarbeiter der Unternehmensführung erfüllen diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.

Ertragsteuerliche Folgen

Aufwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer stehen im eigenbetrieblichen Interesse und sind daher nicht lohnsteuerpflichtig. Sollte dieser Freibetrag überschritten werden, führt jedoch dieser übersteigende Betrag zu einem entsprechenden Lohn der Arbeitnehmer.

Die Berechnung des Freibetrags erfolgt hierbei nur für teilnehmende Arbeitnehmer, für Begleitpersonen (z. B. Ehepartner) ist kein zusätzlicher Betrag von 110 € anzusetzen.

Hinweis: Nehmen an einer Betriebsveranstaltung zusätzlich Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer teil, sind die anteiligen Aufwendungen für diese Personen nach den Regelungen des Bewirtungsaufwands für geschäftliche Bewirtungen nur mit 70 % des Aufwands und ohne Berücksichtigung des Freibetrags von 110 € als Betriebsausgabe abzugsfähig

Umsatzsteuerliche Folgen

Anderes gilt jedoch bei der Umsatzsteuer und somit dem Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung: Übersteigen diese den Betrag von 110 € je Arbeitnehmer (incl. USt), dann ist nach aktueller Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) der Vorsteuerabzug des Arbeitgebers vollständig zu versagen!

Ein Vorsteuerabzug des Arbeitgebers soll bei einer Betriebsveranstaltung nur dann möglich sein, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind. Bei Überschreiten der 110-€-Grenze soll jedoch die private Veranlassung im Vordergrund stehen.

Zum 01. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. 2021 I, 3436) in Kraft. Es gilt als fundamentale Reform des Gesellschaftsrechts der Personengesellschaften.

Beachten Sie: Das Gesetz gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften.

Neues Gesellschaftsregister für GbR

Eine wesentliche praktische Änderung ist die Einführung eines gesonderten Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Folgende Angaben werden im Register hinterlegt:

  1. Angaben zur Gesellschaft:
  • Name,
  • Sitz und
  • Anschrift, in einem Mitgliedstaat der europäischen Union;
  1. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
  • wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort;
  • wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
  1. Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
  2. Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Eine entsprechend eingetragene Gesellschaft darf dann den Namenszusatz „„eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder die Kurzform „eGbR“ führen.

Hinweis: Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt über einen Notar. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf jedoch nach wie vor keiner Beurkundung. Bei einer GbR mit 2 Gesellschaftern muss hier mit ca. 300 € Eintragungsgebühr gerechnet werden.

Wichtiger Hinweis für Immobilien-GbR`s

Grundsätzlich ist die Eintragung für die GbR ein Wahlrecht. Allerdings kommt es bei Immobilien-GbR´s zu einer faktischen Eintragungspflicht, da die Regelungen der Grundbuchordnung (GBO) geändert wurden.

  • Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte durch eine GbR ist nur wirksam, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt.
  • Ab 1. Januar 2024 können Grundstücksrechte im Grundbuch allerdings nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
  • Wichtig: Für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht jedoch keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss aber spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.

Grunderwerbsteuer – kein Handeln in 2023 notwendig!

Im Zusammenhang mit dem Übergang zum MoPeG wurde heftig diskutiert, ob nunmehr die Begünstigungen bei der Übertragung von Immobilien auf oder von Personengesellschaften ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr greifen.

Teilweise wurde hier geraten, dass entsprechende Übertragungen von Immobilien unbedingt noch im aktuellen Jahr 2023 erfolgen sollten.

Hier kann nunmehr definitiv Entwarnung gegeben werden! Der Gesetzgeber hat durch die „Ausgliederung“ einiger Regelungen aus dem WC-Gesetz hier für Rechtssicherheit gesorgt. Entsprechende Übertragungen, z. B. im Rahmen der Errichtung eines Familienpools in der Rechtsform einer GbR oder KG bleiben auch zukünftig begünstigt! Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Regelungen bis zum Jahr 2027 verabschiedet – es bleibt also genügend Zeit, hier ohne Hast und Eile zu agieren. Gerne unterstützen wir Sie hier in der Umsetzung entsprechender Vorhaben.

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt. Das heißt: Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze.

Zum 1. Januar 2024 wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn per Gesetz auf 12,41 € pro Stunde angehoben (bisher: 12,00 €).  In der Folge steigt die Entgeltgrenze für Minijobs auf 538 € (bisher: 520 €). Die Midijob-Grenze bleibt 2024 unverändert bei 2.000 €.

Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll der Finanzstandort Deutschland gestärkt werden. Insbesondere Start-Ups, Wachstumsunternehmen sowie kleineren und mittleren Unternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden.

In diesem Zusammenhang wurden auch steuerliche Regelungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen verbessert. Der Betrag bis zu Mitarbeiter Aktien oder GmbH-Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei erhalten können, wurde von 1.440 € jährlich auf 2.000 € jährlich erhöht.

Daneben wurden auch die steuerlichen Vergünstigungen für Vermögensbeteiligungen von Mitarbeitern i.S. § 19a EStG ausgebaut. Die Norm ermöglicht es, dass Mitarbeiter, die auch in größerem Umfang am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt werden, die erlangten Vorteile vorerst nicht versteuern müssen. Die Besteuerung wird bis zum Eintritt bestimmter späterer Ereignisse gestundet. Begünstigt sind Start-Ups sowie junge kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Konkret gelten ab 01.01.2024 insbesondere folgende Verbesserungen:

  • Ausweitung des begünstigen Kreises von Arbeitgebern durch Erhöhung KMU-Grenze (< 1.000 Mitarbeiter, max. 100 Mio. € Umsatz, max. 86 Mio. € Bilanzsumme) und Ausdehnung des Gründungszeitraums auf 20 Jahre (bisher 12 Jahre)
  • Ausdehnung der maximalen Nachversteuerungsfrist auf bis zu 15 Jahre (bisher 12 Jahre)
  • Fortführung der Stundung auch nach Arbeitgeberwechsel u.U. möglich
  • Ausdehnung auf vinkulierte Anteile (häufig bei Start-Ups üblich)

Außerdem wurde die Steuerbefreiung für den sog. INVEST-Zuschuss für Wagniskapital rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2023 an die aktualisierten Förderbedingungen der BAFA angepasst.

Mit der Umsetzung des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) sollen unterschiedliche Kompetenzen innerhalb der Geldwäschebekämpfung in einer neuen Behörde, dem Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, mit ausreichend Personal und einer modernen IT-Infrastruktur gebündelt werden.

Damit einher gehen auch zusätzliche Abfragebefugnisse des Bundesverwaltungsamts und des Bundesanzeigers. Diese erhalten ab dem Jahr 2024 die Befugnis zu

  • Kontenabrufverfahren nach dem Kreditwesengesetz (KWG),
  • Einsichtnahme in Melderegister,
  • Einsichtnahme in die Stiftungsverzeichnisse der Länder.

Daneben kommt es zu weiteren Verschärfungen beim Transparenzregister:

  • Ab dem Januar 2024 ist auch der Geburtsort des/der wirtschaftlich Berechtigten zu melden.
  • Daneben werden für Unternehmen zusätzliche Anreize geschaffen, freiwillig ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen.
  • Zudem erfolgt die Einrichtung eines gesonderten Immobilientransaktionsregisters in welchem insbesondere Angaben zu elektronischen Veräußerungsanzeigen gespeichert werden sollen.

Bei PKW die zwar überwiegend betriebliche Zwecke, daneben aber auch für private Zwecke verwendet werden, ist die Privatnutzung bekanntlich entweder nach dem Bruttolistenpreis (BLP) – oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Bei der Bruttolistenpreismethode wird die Privatnutzung monatlich pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises im Moment der Erstzulassung angesetzt. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Kostenanteil der Privatnutzung dagegen anhand der tatsächlich angefallenen Kosten kilometergenau ermittelt. Im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten werden hier die geleisteten Anschaffungskosten in Form einer Abschreibung berücksichtigt.

Handelt es sich bei dem gemischt genutzten PKW um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, so gelten in diesem Zusammenhang seit Jahren steuerliche Vergünstigungen. Bei der Bruttolistenpreismethode ist bei begünstigten Fahrzeugen der Bruttolistenpreis nur zu 25% oder 50% anzusetzen. Damit reduziert sich die Steuerlast für die Privatnutzung auf ein Viertel bzw. die Hälfte. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten bzw. Leasingraten nur zur 25% bzw. 50% anzusetzen, wodurch sich die Steuerlast auf die Privatnutzung ebenfalls vermindert.

Welche Fahrzeuge in welchem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren, richtet sich je nach Anschaffungsdatum nach unterschiedlichen Kriterien. Welche Kriterien bei einem in 2024 angeschafften PKW erfüllt sein müssen, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Zu berücksichtigender Anteil am BLP bei der 1%-Methode bzw.

zu berücksichtigender Anteil an den AK (bzw. Leasingraten) bei der Fahrtenbuchmethode

Elektrofahrzeug
·      BLP ≤ 60.000 €* 25%
·      BLP > 60.000 €* 50%
Hybridfahrzeug
·      CO2-Emmission ≤ 50g je gefahrener Kilometer 50%
·      Reichweite im reinen Batteriebetrieb > 60 Kilometer 50%
·      alle übrigen 100%

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes war zuletzt vorgesehen die Grenze des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge auf 70.000 € zu erhöhen. Wie bereits dargestellt (vgl. Punkt I.1) hängt das Gesetzgebungsverfahren derzeit aber im Vermittlungsausschuss. Ob also zeitnah wirklich eine Erhöhung der Grenze vorgenommen wird, muss weiter abgewartet werden.

Hinweis: BAFA-Zuschuss seit 18.12.2023 gestrichen!

Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitteilt, ist das Programm zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) ausgelaufen. Seit dem 18.12.2023 um 00:00 Uhr können keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus gestellt werden.

Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förderende lt. BAFA nicht betroffen und werden ausgezahlt. Anträge, die noch rechtzeitig (bis einschließlich 17.12.2023) beim BAFA eingegangen sind, sollen in der Reihenfolge ihres Eingangs weiterbearbeitet und – sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen – bewilligt werden.

Das kurzfristige Ende des Förderprogramms wurde mit der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15.11.2023 begründet. In dessen Folge waren dem Klima- und Transformationsfonds erhebliche Finanzmittel entzogen worden. Eigentlich wäre das Auslaufen des Umweltbonus erst für Ende 2024 vorgesehen gewesen.

Die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, die im September 2022 ausgezahlt worden ist bzw. bei der eine Minderung der Steuervorauszahlungen erfolgte, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger aus dem Dezember 2022 sind nach der aktuellen Gesetzeslage zu versteuern. Diese gelten als Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner). Lediglich bei sog. Minijobbern greift eine Steuerfreiheit der Zahlungen.

Ob diese Besteuerung der EPP verfassungswidrig ist, wird aktuell in einem Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster geklärt. Sehr wahrscheinlich wird sich schon bald das oberste Finanzgericht (BFH) oder ggf. sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dieser Frage beschäftigen müssen. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Hinweis: Für aktuelle Bescheide für das Jahr 2022 haben wir selbstverständlich Einspruch eingelegt, Sie müssen also nichts weiter veranlassen.

Der Grundsteuerreform 2022 gingen schwierige politische Verhandlungen hinsichtlich des anzuwendenden Bewertungsmodells voraus. Eine Einigung auf ein bestimmtes Verfahren (sog. Bundesmodell) konnte erst erreicht werden, als den einzelnen Bundesländern freigestellt wurde, ob sie dieses anwenden wollen. Alternativ konnten Sie auch ein eigenes Verfahren entwickeln und anwenden (sog. Ländermodelle).

Von dieser Möglichkeit haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. In den übrigen Ländern gilt das Bundesmodell.

Sämtliche Modelle begegnen in der Fachliteratur verfassungsrechtlichen Zweifeln. Zum Bundesmodell liegen mittlerweile erste finanzgerichtliche Urteil vor.

Während das Finanzgericht Sachsen keine durchgreifenden Einwände gegen das Modell hatte, sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Es hat die Vollziehung der angefochtenen Bescheide daher bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache ausgesetzt.

Das letzte Wort wird hier wohl der Bundesfinanzhof sprechen müssen.

Bislang haben Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf die staatliche Arbeitnehmersparzulage, wenn ihre Einkommensgrenze je nach Anlageform entweder 20.000 € (z.B. bei Fondsparen) oder 17.900 € (z.B. beim Bausparen) nicht übersteigt. Ab dem Jahr 2024 werden die Grenzen vereinheitlicht und deutlich erhöht. Anspruchsberechtigt sind dann Arbeitnehmer, deren Einkommen 40.000 € nicht übersteigt (bei Zusammenveranlagung 80.000 €). Damit dürfte sich der Kreis der anspruchsberechtigten Bürger um mehrere Millionen erhöhen.

Die maximale Arbeitnehmersparzulage beträgt für Alleinstehende 123 € (bei Ehegatten max. 246 €).

Insbesondere in den sozialen Medien wurde die Aussage verbreitet, dass die Kombination der Steuerklassen III und V bereits ab dem Jahr 2023 nicht mehr möglich sei.

Richtig ist zwar, dass der Koalitionsvertrag eine solche Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV vorsieht, jedoch ist diese Idee bisher in keinem Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen worden.

Auch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat insoweit in einer Pressemitteilung klargestellt, dass es sich bei Informationen zu einem Wegfall der Steuerklassen III und V zum 01.07.2023. um sog. fake news handelt.

Die Steuerklassen III und V werden nicht abgeschafft! Vertrauen Sie in steuerlichen Fragen nicht auf „Expertenaussagen“ im Internet, sondern lieber Ihrem Steuerberater.

Hinweis: Dieses gilt auch für Meldungen einer geplanten Vermögensabgabe oder eines Lastenausgleichs bei Immobilien ab dem Jahr 2024. Auch nach den neuen Haushaltsplänen für das Jahr 2024 der Bundesregierung gibt es keinen Anhaltspunkt für die Einführung einer solchen Mehrbelastung! Auch hier handelt es sich daher um „fake news“.

Ab dem Jahr 2024 greifen weitere Entlastungen für alle Einkommensteuerpflichtigen Personen:

  • Es erfolgt eine weitere Anpassung des Einkommensteuertarifs einschließlich einer Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 €;
  • Kinderfreibetrags werden ab 2024 auf 4.656 € bzw. 9.312 € angehoben;
  • die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird ebenfalls auf 18.130 € angehoben.

Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Demnach gelten für 2024 folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:

Werte in € West Ost
Allgemeine Rentenversicherung
–          monatlich 7.550,00 7.450,00
–          jährlich 90.600,00 89.400,00
Knappschaftliche Rentenversicherung
–          monatlich 9.300,00 9.200,00
–          jährlich 111.600,00 110.400,00
Arbeitslosenversicherung
–          monatlich 7.550,00 7.450,00
–          jährlich 90.600,00 89.400,00
Kranken- und Pflegeversicherung
–          monatlich 5.175,00 5.175,00
–          jährlich 62.100,00 62.100,00

Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 5.775 € monatlich bzw. 69.300 € jährlich erhöht.

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.535 € (West) und somit jährlich 42.420 € (West) beibehalten bzw. auf monatlich 3.465 € (Ost) und somit jährlich 41.580 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.

Das endgültige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der o.g. Neuregelung 42.053 €.

Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2024 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde entsprechend wie folgt geändert:

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2023 Sachbezugswert 2024
Verpflegung insgesamt 288 € 313 €
Frühstück   60 € 65 €
Mittagessen   114 € 124 €
Abendessen   114 € 124 €
Unterkunft 265 € 278 €
freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung 4,66 € 4,89 €
freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung 3,81 € 4,00 €

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2023 Sachbezugswert 2024
Verpflegung insgesamt 9,60 € 10,43 €
Frühstück 2,00 € 2,17 €
Mittagessen 3,80 € 4,13 €
Abendessen 3,80 € 4,13 €

 

Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2024 angesetzt werden müssen.

Unsere Kanzlei hat Ihren Sitz in Rothenburg o.d.T. im Landkreis Ansbach

Örtlicher Schwerpunkt unserer Berufsausübung ist der Bereich Westmittelfranken, das angrenzende Baden Württemberg und Unterfranken. Neben unserem Sitz in Rothenburg o.d.T. insbesondere auch Ansbach, Würzburg, Crailsheim, Feuchtwangen, Bad Windsheim, Uffenheim, Ochsenfurt, Blaufelden, Schrozberg, Rot am See.